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EU-Urheberrecht: Kein Recht für Urheber

Die Befürworter der gestern im Europäischen Parlament verabschiedeten EU-Urheberrechtsrichtlinie behaupten, das neue EU-Urheberrecht in der EU würde die Rechte von Urhebern stärken. Tatsächlich dient die Richtlinie aber nur am Rande deren Interessen; teilweise ist sie sogar gegen diese gerichtet.

EU-Urheberrecht: Kein Recht für Urheber
Das EU-Parlament verabschiedete die Urheberrechtsrichtlinie mit großer Mehrheit.

Im englischen Sprachraum spricht man in diesem Zusammenhang von „Copyright“, was aber etwas anderes als das deutsche Urheberrecht ist. Das Copyright regelt, wie der Name besagt, das Recht, Werke zu kopieren – und, vor allem, Beschränkungen dieses Rechts. Das Urheberrecht dagegen ist das Recht eines Urhebers, oder vielmehr ein ganzes Bündel von Rechten. Der Kern des Urheberrechts besteht im Anspruch des Urhebers, also des Schöpfers eines Werkes, als dessen Urheber anerkannt zu werden. Wenn jemand ein Bild malt, ein Foto aufnimmt, einen Text schreibt oder eine Melodie komponiert, darf niemand außer ihm oder ihr behaupten, der Urheber dieses Werks zu sein. Dieses Recht ist nicht übertragbar; man kann es weder verkaufen noch verschenken oder vererben, denn Urheber wird man nur, indem man etwas erschafft. Damit ist der Anspruch auf den Ruhm garantiert, aber kaufen kann man sich dafür noch nichts. Aus diesem Recht ergeben sich aber auch Verwertungsrechte des Urhebers, und diese Rechte kann dieser ganz oder teilweise an andere abtreten, also beispielsweise an einen Verlag, eine Plattenfirma oder ein Filmstudio. Diese besitzen dann die Verwertungsrechte (im Rahmen des Vertrags mit dem Urheber), aber kein Urheberrecht, denn das hat nur der Urheber. Der Begriff des Copyright ist dagegen weniger trennscharf und kann für Urheber- ebenso wie für Verwertungsrechte stehen.

EU-Urheberrecht: Kein Recht für Urheber

Die Befürworter der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben immer von Urhebern geredet, deren Rechte gestärkt werden sollten. So zum Beispiel erst vor wenigen Tagen in einer Anzeige einer Vielzahl von Organisationen – Verlegerverbänden und dem Buchhandel, aber auch Verwertungsgesellschaften wie der GEMA und der VG Wort sowie von Verbänden, in denen Urheber organisiert sind. „Wir repräsentieren mehrere hunderttausend Künstler*innen, Kreative, Journalist*innen und tausende von Unternehmen in Deutschland …“ beginnt der Anzeigentext, der es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt. Es ist nämlich durchaus zweifelhaft, ob die so organisierten Urheber zu solchen Aktionen ein Mandat gegeben haben. Ich selbst bin Mitglied der VG Wort, wurde aber nie gefragt, was für eine Position ich zur EU-Urheberrechtsrichtlinie vertrete – mich repräsentiert die VG Wort in dieser Sache nicht. Im Anzeigentext ist dann auch nicht mehr von Urhebern, sondern von „Rechtsinhabern“ die Rede, ein Begriff, der wiederum den Unterschied zwischen Urheberrechten und Verwertungsrechten verwischt.

Das hat seinen Grund, denn die EU-Urheberrechtsrichtlinie befördert weniger die Interessen der Urheber als vielmehr die der Industrie – also von Unternehmen, die selbst gar keine Urheberrechte haben. Das wird an verschiedenen Stellen sichtbar. Beispielsweise enthielt ein früherer Richtlinienentwurf einen Passus, der einen Total Buy-out, also einen Verkauf aller Verwertungsrechte, ausdrücklich ausschloss. Das hätte die Position der Urheber gegenüber der Industrie gestärkt, denn ein Autor oder Künstler hätte nicht mehr unter Druck gesetzt werden können, seine Rechte vollständig abzutreten. Dieser urheberfreundliche Passus wurde dann jedoch wieder gestrichen.

Artikel 15 (ursprünglich 11) definiert ein Leistungsschutzrecht, das Suchmaschinen wie Google zwingen soll, für die Anzeige einer Vorschau der gefundenen Webseiten zu bezahlen. Ein solches Recht, für das sich insbesondere der Springer-Verlag stark gemacht hat, gibt es in Deutschland bereits. Das Konzept dahinter habe ich hier vor wenigen Wochen erklärt. Es erwies sich als Schlag ins Wasser, denn Google drohte, die Produkte der Verlage nicht mehr zu indizieren. Da die Artikel dann nicht mehr gefunden worden wären, blieb den Verlagen nur, Google eine pauschale Lizenz einzuräumen. Während also nicht einmal die Verlage von einem Leistungsschutzrecht profitieren, haben die eigentlichen Urheber erst recht nichts zu erwarten. In Artikel 15 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.“ Der Kern des Artikel 15 ist, dass die Verlage an den Einnahmen von Suchmaschinen beteiligt werden sollen; die Urheber werden nur im Nachsatz berücksichtigt und mit einem „angemessenen Anteil“ abgefunden. Was angemessen wäre, ist in der Richtlinie nicht definiert.

Artikel 16 schafft die Möglichkeit, eine höchstrichterliche Entscheidung auszuhebeln, nach der in Deutschland die Urheberrechtsabgabe, die wir auf alle irgendwie für die Anfertigung von Kopien geeignete Geräte und Medien zahlen, allein den Urhebern zusteht – bis dahin hatten die Verwertungsgesellschaften einen großen Teil des so eingenommenen Geldes an die Verlage ausgezahlt. Alle deutschen Verwertungsgesellschaften setzen darauf, dass der deutsche Gesetzgeber das wieder ändert, wie es Artikel 16 erlaubt: „Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.“ Wohlgemerkt: Die Mitgliedsstaaten können das so regeln, müssen es aber nicht tun. Die Politik scheint aber gewillt, sich dem Willen der Industrie und der von ihr offenbar abhängigen Verwertungsgesellschaften zu beugen. Die Folge ist: Weniger Einnahmen für die Urheber.

EU-Urheberrecht: Kein Recht für Urheber
Weder die kreativen Proteste von 100000 Demonstranten am letzten Samstag noch 5,1 Millionen Unterzeichner einer Petition gegen einzelne Artikel der EU-Urheberrechtsrichtlinie konnten das Europäische Parlament umstimmen.

Auch Artikel 17 (ursprünglich 13) wird den Urhebern voraussichtlich nichts nützen. Die Befürworter der Richtlinie beschreiben das Internet als Räuberhöhle, in der große Konzerne wie Google (Alphabet) und Facebook hohe Einnahmen mit Raubkopien erzielen, an denen die Urheber nicht beteiligt würden. Tatsächlich ist das Internet aber schon jetzt kein rechtsfreier Raum. Wenn beispielsweise auf YouTube eine Raubkopie entdeckt wird, muss YouTube sie zügig entfernen. Damit haben die Internet-Konzerne auch gar kein Problem, denn sie verdienen ihr Geld ja nicht mit dem Verkauf von Raubkopien, sondern mit Werbung. Ihnen ist alles recht, was Besucher auf ihre Website zieht, und es gibt jede Menge legalen Content wie die Videos der YouTuber, der diese Aufgabe erfüllt. Bevor die Konzerne für Lizenzen zahlen, werden sie viel eher Uploadfilter einsetzen, die grobschlächtig alles herausfiltern, was die Urheberrechte oder Verwertungsrechte von Dritten berührt. Dass Uploadfilter nicht sehr trennscharf sein können und auch manche legale Uploads unterdrücken werden, wäre aus Sicht der Konzerne akzeptabel, und wenn sie die Uploadfilter kleineren Websites verkaufen, die sich deren Entwicklung nicht leisten können, gewinnen sie sogar noch ein Geschäftsfeld hinzu. (Übrigens gibt es tatsächlich ein ganz erhebliches Problem mit Google & Co., aber das sind nicht Raubkopien, sondern die Tricksereien, mit denen es diese Konzerne vermeiden, in EU-Ländern Steuern zu zahlen, obwohl sie hier Geschäfte machen. An dieses Problem traut sich die Politik aber nicht heran, da man sich vor der Rache der Trump-Administration fürchtet.)

Selbst wenn es zu einer Einigung über den Erwerb von Lizenzen käme, hätten sich die Urheber davon wenig zu erhoffen. Wir können uns hier an den Erfahrungen mit dem Streaming von Musik orientieren, bei dem für die meisten Musiker nicht viel abfällt. Während Musiker früher auf Tournee gingen, um ihr neuestes Album zu bewerben, von dessen Verkauf sie lebten, sind heute Konzerte und der Verkauf von Merchandising-Artikeln zur wichtigsten Einnahmequelle geworden.

Auch die Urheber, die jetzt naiverweise über die EU-Urheberrechtsnovelle frohlocken, werden nach der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bald feststellen, dass sie sich für die Interessen der Industrie haben einspannen lassen, die ihnen dieses Engagement nicht lohnen wird.

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Michael J. Hußmann

Michael J. Hußmann gilt als führender Experte für die Technik von Kameras und Objektiven im deutschsprachigen Raum. Er hat Informatik und Linguistik studiert und für einige Jahre als Wissenschaftler im Bereich der Künstlichen Intelligenz gearbeitet.

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5 Kommentare

  1. Sie beschweren sich wortgewaltig, dass ein totaler Verkauf aller Verwertungsrechte wieder gestrichen worden sei. Das mag sein, allerdings gab es so etwas schon zuvor nicht. Denn schließlich kann ein Urheber einmal vergebene Rechte auch wieder entziehen (das damit Konsequenzen einhergehen, ist klar, steht aber erst mal nicht zur Debatte). Hier widersprechen Sie nicht nur dem wenige Zeilen zuvor selbst geschriebenen, Sie streuen auch unterschwellig Misstrauen.

    Am Artikel 15 bemängelt Sie, dass wohl Verlage an den Einnahmen der Suchmaschinen beteiligt werden, Urheber allerdings nur im Nachsatz berücksichtigt würden. Schwer nachzuvollziehen, dass Sie als Journalist derartig wenig Sachkenntnis haben könnten, insofern muss hier eher von Bösartigkeit ausgegangen werden. Denn Verlage sind nicht irgendwelche imaginären Gebilde, sondern die Verwalter der ihnen von den Urhebern zugebilligten Verwertungsrechte. Und die Einnahmen werden anteilmäßig entsprechend der mit den Urhebern abgeschlossenen Verträge als Honorare oder Löhne weitergereicht. Das nun aber die EU entscheiden möge, was da angemessen wäre, ist wiederum nichts anderes, als eine Schuldzuweisung an eine vollkommen falsche Stelle.

    Weniger Einnahmen für Urheber, weil Artikel 16 eine Möglichkeit schafft, höchstrichterliche Entscheidung auszuhebeln?! Nein, vielmehr ist es unzulässige Panikmache, weil es -a- die Entscheidungen noch gar nicht geben kann und -b- die Urheberrechtsabgaben keineswegs allein den Urhebern zustehen. Selbstverständlich gehört auch Verlagen ein Teil davon, denn schließlich würden Urheber ohne sie ein viel kleinere Reichweite haben.

    Zweifelhaft ist die Vermutung, Google würde bereitwillig grobschlächtige Uploadfilter laufen lassen. Denn um so weniger Google in seinen Suchergebnissen anzeigt, um so weniger kann beworben werden. Weg ist weg, und für nix zahlt auch ein DAU nix. Dass Konzerne wie Google keine Lizenzen zahlen würden, unterstellt denen fehlendes Unternehmensbewusstsein. Da aber werden Sie allein von den Ergebnissen mühelos der Lüge überführt.

    Das Uploadfilter kleine Foren in Bedrängnis bringen können, erscheint nachvollziehbar. Was aber ist klein? Ist ein Forum mit 100000 angemeldeten Usern, davon ein gerüttelt Teil zahlende Mitglieder, noch klein? Weshalb muss man über Filter spekulieren, die zum einen weder vorgeschrieben noch deren Kosten bekannt sind? Die Antwort ist einfach – weil man damit Angst verbreiten kann. Weil man von dem eigentlichen Problem, dem Schutz der Rechte von Urhebern, ablenken kann.

    Was aber wollen Sie uns mit »Während Musiker früher auf Tournee gingen, um ihr neuestes Album zu bewerben, von dessen Verkauf sie lebten, sind heute Konzerte und der Verkauf von Merchandising-Artikeln zur wichtigsten Einnahmequelle geworden.« sagen? Soll dass heißen, früher wurden zum Lebenserhalt Konzert-Tourneen durchgeführt, heute werden Konzert-Tourneen zum Lebensunterhalt mit vielfachem Gewinn durchgeführt? Früher haben sich die Fans der Musiker Platten und CDs gekauft, heute geben selbige den fünffachen Preis für Eintrittskarten aus? Mir scheint, es handelt sich um den untauglichen Versuch zu erklären, wie Künstler weniger verdienen könnten.

    Man kann es drehen und wenden wie man will – das JA zum EU-Urheberecht ist vernünftig. Es beschränkt die Möglichkeiten unberechtigter Nutzung und stärkt allein dadurch die Rechte der Urheber. Auch wenn dadurch deren Einnahmen nicht gleich durch die Decke gehen.

  2. Lieber Micheal Hußmann, herzlichen Dank für den sachlichen und informativ zusammenfassenden Beitrag, der einige wichtige Klarstellungen zum Verhältnis Urheber einerseits und Verwerter andererseits noch einmal auf den Punkt bringt!

    Ich bin übrigens sicher, dass sich durchaus auch eine nennenswerte Anzahl (natürlich nicht alle…) derjenigen, die im EU-Parlament für diese unsägliche Novelle gestimmt haben, hat täuschen lassen und dies im guten, wenn auch naiven Glauben getan hat, sich damit tatsächlich für die Belange der Urheber(!) einzusetzen.

    Wenn man nun solch verzweifelt aggressiv anmutende Antworten auf deinen Beitrag liest, wie diese hier von „elliz“, muss man sich wirklich fragen, ob diese schlicht auf Leichtgläubigkeit, mangelnde Bereitschaft sich der realen Implikationen von ausdeutbaren Verordnungstexten zu vergegenwärtigen oder den schieren Willen zur vorsätzlichen Desinformation zurück zu führen ist. Jede der Optionen ist schlimm genug.

    Es wäre schön zu erleben, wenn solch schäumendes Sendungsbewusstsein (in wessen Interesse, fragt man sich…) sich stattdessen darin äußern würde, zunächst einmal die von dir zu Recht angemahnte Steuergerechtigkeit für multinationale Konzerne durchzusetzen, die unbestrittenermaßen (u. a.) mit urheberrechtlich bzw. copyright-geschützen Inhalten sehr viel Geld verdienen. Es ist ja nicht verboten, solcherart eingenommene Steuermittel u. a. „am Ende des Tages“ (gern auch vorher) auch zur allgemeinen Verbesserung der ökonomischen Lage der „Kreativen“ einzusetzen – oder zumindest dem Anteil davon, die es wirklich nötig hätten (und deren Texte, Songs, Bilder, Gestaltungen nicht mal unbedingt bei YouTube auftauchen). Man braucht sich ja nur einmal die durchschnittliche(!) Einkommenssituation im Kreativsektor anzusehen, wie sie sich etwa in aktuellen Umfragen der enetsprechenden Berufsverbände manifestiert. Die Statistiken der Künstlersozialkasse dürften das dort erhaltenen Bild mit einiger Sicherheit stützen.

    Auch ich bin im Kreativbereich tätig und habe meinen Berufsverband (die AGD) mit entschiedenen Worten schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich durch die Zeichnung der von dir noch einmal präsentierten Pro-Reform-Anzeige seitens der AGD definitiv NICHT vertreten fühle und die Gefahren für die freiheitlich Meinungsäußerung durch die Reform deutlich höher einschätze als den (wie – auch – du ja deutlich dargelegt hast) höchst zweifelhaften bis nicht vorhandenen Gewinn für die m. E. hier leider vorwiegend als Feigenblatt vorgeschobenen Urheber. Dass hier zuvor kein Mandat der Mitglieder eingeholt wurde, finde ich sehr bedauerlich.

    Wie dem auch sei: noch einmal danke dafür, dass ihr in diesem Fachmagazin nach wie vor so dezidiert und „vernünftig“ auch zu uns letztlich alle betreffenden politischen Themen Stellung bezieht!

  3. Also…das Urheberrecht gibt in Deutschland dem Urheber wirklich absolut alle Rechte. Das bedeutet auch, dass er tatsächlich auch die Urheberschaft abgeben kann. Wäre es anders, wäre echtes Ghost Writing illegal, was nicht der Fall ist. Das ist natürlich ein Sonderfall, aber die Angabe, dass man das Urheberrecht nicht abgeben kann ist halt einfach sachlich falsch.
    Das gleiche gilt für den Kommentar zum BGH Urteil. Hier wird durch Artikel 16 nichts „ausgehebelt“. Das BGH Urteil sagt nur, dass die bereits bestehende Regelung nicht ausreicht um einen Anspruch der Verlage per se zu begründen. Dies war im Gesetz mit 63a zwar intendiert, aber schlicht so weich formuliert, dass man es auch ganz anders sehen kann, wie eben das Gericht das auch getan hat. Dass dieses Verfahren von der Person angestoßen wurde, die genau diesen Paragraphen formuliert hat, ist einer der lustigen Seiten des ganzen traurigen Verfahrens. Und Verlage bekamen auch nach dem BGH Urteil etwas ab, wenn die Urheber auf einen Teil der Vergütung verzichtet haben.
    Es ist bei der Umsetzung sicher nicht alles optimal und es gibt einige strittige Punkte, die man definitiv näher betrachten muss. Aber grundsätzlich gilt, dass es bei Urhebern so viele verschiedene Interessenlagen gibt, dass es nahezu unmöglich ist alle (oder ausreichend viele) in eine Richtung zu bewegen. Institutionen und Unternehmen tun sich da leichter und geben genau deswegen den Ton an. Man sollte einfach mal selbst darüber nachdenken, wie man eine Entscheidung treffen würde, wenn man auf der einen Seite sachliche, strukturierte Verhandlungspartner mit einem Plan und auf der anderen solche hat, die sich nebenbei untereinander zerfleischen und wo der eine hüh und der andere hott sagt. Wenn man ein wenig von „ich hab immer recht und will alles und es ist immer das beste…“ abrückt und sich einmal in die Entscheider hineinversetzt, die aus dem Konzert der verschiedenen Stimmen etwas destilieren müssen, merkt man schnell, dass man selbst auch Probleme mit 1000 verschiedenen Meinungen hätte. Das gilt vor allem weil viele hauptsächlich dagegen sind, was für eine konstruktive Lösungsfindung nicht eben hilfreich ist.
    Und viele Urheber werden nach der Umsetzung in deutsches Recht wesentlich mehr Geld erhalten. Das geht mit Hilfe der Verlage, auch wenn das viele nicht glauben, aber das ist in der Praxis eben tatsächlich so. Und ja…ich weiß wovon ich spreche…

    1. Meines Wissens ist es tatsächlich NICHT richtig, dass ein Urheber seine „Urheberschaft abgeben“ kann. Tatsächlich kann er Nutzungsrechte(!) an seinen Schöpfungen übertragen und dies in vielerlei Abstufungen bis hin zum räumlich, zeitlich uneingeschränkten und ausschließlichen Nutzungsrecht, was ihm selbst sogar die Nutzung seiner eigenen Schöpfung verbieten würde. Insofern verzichtet er durch eine solche Nutzungsübertragung selektiv oder global auf Rechte, die ihm zunächst als Urheber seiner Schöpfungen grundsätzlich zustehen. Aber: Dennoch wäre er nach wie vor der Urheber bzw. Inhaber der „Urheberschaft“. Letztere ist unveräußerlich und an die Person des Schöpfers/Urhebers gebunden. Das wird man sicherlich auch anderswo bzw. mit den Buchstaben des Urheberrechts belegbar nachlesen können…

      Im Übrigen geht es bei der ganzen Diskussion – insbesondere auch zum Artikel 13 – durchaus auch um größeres als um ein paar Euro (realiter vermutlich eher eher Cent) für irgendeinen mehr oder weniger notleidenden Schöpfer urheberrechtlich schutzfähiger Werke (zu denen ich immerhin selbst gehöre). Es stände den Apologeten der Reform gut zu Gesicht, sich einmal etwas mehr Gedanken um den nachhaltigen Schutz der intellektuellen Freiheit als um den Schutz des hier immer gern bemühten intellektuellen Eigentums zu machen. Erstere wird ja nicht erst seit gestern von allerlei populistischen Kräften – gerade mit europäischer Stoßrichtung – unter Beschuss genommen. Schon von daher verbietet sich die Inkaufnahme von (natürlich nicht im Text stehenden, aber de facto zur realen Durchführung der Bestimmungen unvermeidlichen Uploadfilter) für jeden, der demokratische Meinungsfreiheit als hohes und mit Priorität schützenswertes Gut ansieht.

      Aber wenn einem stets nur das eigene Hemd am nächsten ist, wird man natürlich kein Problem damit haben, wenn auch in diesem „Krieg“ als erstes stirbt, was IMMER als erstes stirbt: nämlich die Wahrheit…

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