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Ein Recht am eigenen Bild? Warum eigentlich?

Wir sind es gewohnt, ein Recht am eigenen Bild zu haben, und sind oft gewillt, es einzufordern. Dabei ist das ein höchst merkwürdiges Konzept: Warum sollte ich irgendwelche Rechte an einem wie auch immer hergestellten Bild geltend machen können, nur weil es mir ähnelt?

Was man laut dem Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens mit Bildern anstellen kann

So, wie dieses Recht in Deutschland kodifiziert ist („Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, §22 KunstUrhG), erstreckt es sich nicht allein auf Fotografien, die ja kausal mit mir als deren Motiv verbunden sind: Das Licht, das sie produziert hat, war von mir in Richtung der Kamera reflektiert worden, und eben das macht das Bild zu einem Foto von mir. Aber auch wenn mich jemand so malt oder zeichnet, dass ich erkennbar bin, kann ich auf mein Recht am eigenen Bild pochen. Übrigens selbst dann, wenn es ein Jugendbild wäre und mich gar nicht so zeigte, wie ich heute aussehe.

Das könnte – im Prinzip – auch der Bankräuber, dessen mit Hilfe von Zeugen erstelltes Phantombild zur Fahndung veröffentlicht wird, wofür der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen eingeräumt hat. Auch Personen der Zeitgeschichte dürfen, selbst wenn sie nichts verbrochen haben, ungefragt und gegen ihren Willen in der Öffentlichkeit fotografiert oder anderweitig abgebildet werden; nur ihre Privatsphäre bleibt geschützt. In der Praxis gibt es weitere Ausnahmen, weil ein Bild ja jemand anderen zeigen könnte, der mir lediglich sehr ähnlich sieht; darüber müssen im Einzelfall Gerichte entscheiden. In den USA machte vor Jahren der Fall Schlagzeilen, dass ein Hipster die MIT Technology Review zu verklagen drohte – wegen eines Artikels darüber, dass alle Hipster gleich aussähen („The hipster effect: Why anti-conformists always end up looking the same“). Angeblich hätte das Magazin zur Illustration sein Foto verwendet, was sich allerdings als Irrtum herausstellte: Es handelte sich um ein von Getty Images lizenziertes Stockfoto eines anderen Hipsters – die sehen eben alle gleich aus.

Dass uns der Gesetzgeber ein Recht am eigenen Bild eingeräumt hat, beantwortet aber noch nicht die Frage, warum wir einen natürlichen Anspruch darauf haben sollten. Was betrifft es mich und was geht es mich an, was andere mit meinem Bild anstellen? Ich kann mir nur vorstellen, dass dahinter ein uralter Aberglaube steht.

Die Idee, dass wir Macht über andere gewinnen könnten, wenn wir uns ein Bild der jeweiligen Person verschaffen, ist weltweit verbreitet, und vom Liebes- bis zum Schadenszauber hält der Volksglaube viele Rezepte bereit. Als Basis des Bandes zwischen Bild und Abgebildetem kann die visuelle Ähnlichkeit dienen, aber der Hokuspokus soll auch funktionieren, wenn man beispielsweise abgeschnittene Haare der Zielperson in eine Wachspuppe knetet.

Der Volksmund spricht in diesem Zusammenhang von „Voodoo-Puppen“, doch ist daran nichts exotisch; tatsächlich waren solche Praktiken nämlich auch im christlichen Europa verbreitet, wie es das Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens beschreibt. Noch im 19. Jahrhundert, während des sogenannten Kulturkampfs Preußens gegen die Katholiken, soll beispielsweise eine Frau im Hunsrück Bilder von Kaiser Wilhelm I. und Bismarck gepeitscht haben. Ohne Erfolg allerdings. Von den Freimaurern nahmen Verschwörungsgläubige an, sie hätten Porträts aller Mitglieder in der Loge aufgehängt; wenn eines davon wackele, was als Beweis eines Verrat gegolten hätte, wäre das Bild mit dem Schwert durchbohrt und das ungetreue Mitglied auf diese Weise umgebracht worden.

Belege, dass Zauberei mit mehr oder minder ähnlichen Bildern jemals erfolgreich gewesen wäre, sei es mit guten oder bösen Absichten, scheint es nicht zu geben. Und was genau muss eigentlich zehn Jahre lang nach dem Tod eines Abgebildeten unbedingt verhindert werden, das danach dann keine Rolle mehr spielt? In der Praxis kümmert es sowieso kaum jemanden, denn die BILD-Zeitung beispielsweise greift seit vielen Jahren (meist ungestraft) Fotos der Opfer von Verbrechen oder Unglücksfällen aus den sozialen Medien ab, ohne eine Erlaubnis der Angehörigen einzuholen, und manchmal, wenn es schnell gehen muss und der Redakteur nicht so genau hinschaut, auch die Fotos gänzlich Unbeteiligter.

Michael J. Hußmann

Michael J. Hußmann gilt als führender Experte für die Technik von Kameras und Objektiven im deutschsprachigen Raum. Er hat Informatik und Linguistik studiert und für einige Jahre als Wissenschaftler im Bereich der Künstlichen Intelligenz gearbeitet.

3 Kommentare

  1. „Was betrifft es mich und was geht es mich an, was andere mit meinem Bild anstellen?“ fragt der Autor und illustriert seine Vermutung einer bloss herbeigeredeten zauberhaften Wirkung von Bildern mit Beispielen aus dem preussischen Kulturkampf des 19. Jahrhunderts und Voodoo-Puppen.
    Da hätte sich vielleicht auch noch ein Blick ins Heute gelohnt, wo z.B. öffentliche Personen sich dank KI als PornodarstellerInnen in den sozialen Medien wiederfinden. Deshalb meine Frage an Herrn Hussmann: Würde es Sie auch nicht betreffen, wenn jemand eine sexualisierte, KI-generierte Darstellung von Ihnen im Internet verbreiten würde?

    1. „Würde es Sie auch nicht betreffen, wenn jemand eine sexualisierte, KI-generierte Darstellung von Ihnen im Internet verbreiten würde?“

      Ich habe noch einen weiteren Beitrag zu diesem Thema geplant und möchte dem nicht zu weit vorgreifen, aber: Das Problem wäre nicht, dass da Bilder zu sehen wären, die mir ähneln – es wird in der großen weiten Welt des Internets bestimmt eine Menge Bilder geben, auf denen jemand zu sehen ist, der mir ähnelt, der ich aber nicht bin, und das ist nichts, weshalb ich unruhig schlafe –, sondern dass mir unterstellt würde, dass ich etwas getan hätte, das ich nicht getan habe. Das hätte aber nur am Rand mit dem Bild zu tun, denn das Bild soll mich lediglich identifizieren – genauso wie es auch eine Namensnennung täte. Ich bin ja nicht prominent und die Zahl der Menschen, die mich erstens erkennen würden und die mir zweitens alles mögliche zutrauen, das ich nie täte, wäre nicht gar so groß; da sollte man also mindestens noch meinen Namen nennen.

      Vor Jahren gab es den Fall von Demonstrationen, bei denen Galgen für unter anderem Angela Merkel mitgeführt wurden, wobei Merkel durch ihren Namen statt durch ein Bild identifiziert war. Das hat ein Gericht als zulässige Meinungsäußerung gewertet. Da Personen der Zeitgeschichte nur ein stark abgeschwächtes Recht am eigenen Bild geltend machen können, wäre es nach Ansicht dieses Gerichts vermutlich auch statthaft gewesen, eine Merkel-Puppe am Galgen baumeln zu lassen. Warum aber finden das viele Menschen irritierend, und zwar mit einem Namensschild am Galgen ebenso wie mit einem hypothetischen Bild? Die Galgen transportierten die Aussage, dass Angela Merkel den Tod verdient hätte und umgebracht werden sollte, und wenn irgendetwas an den Demo-Galgen nicht in Ordnung war, dann eben das. Ein Bild hätte nur dazu gedient, klarzustellen, wem man den Tod wünscht, und die Äußerung dieses Wunsches sollte eine Straftat darstellen, nicht die Verwendung von Bild oder Namen. (Der Aberglaube funktionierte übrigens angeblich auch per Namen: Man „taufte“ die Puppe auf den Namen des zu Verhexenden, und das sollte genügen, damit die gewünschte Wirkung eintrat.)

  2. Es gibt etliche Argumente dafür und dagegen.

    Vor ein paar Monaten wartete ich am Bahnsteig auf einen Zug. Da näherte sich mir zaghaft ein altes Ehepaar, und die Frau sprach mich an: Ob sie ein Foto von mir machen dürften? Ich sähe dem Bruder des Mannes so frappierend ähnlich, dass der einzige Grund, mich nicht für ihn zu halten, der sei, dass sie genau wüssten, wo er sich gerade aufhalte. Natürlich hatte ich nichts dagegen, warum auch? (Hinterher fiel mir ein, ich hätte mir ihre Adresse geben lassen sollen, mit der Bitte, mir im Gegenzug ein Porträt des Bruders zuzumailen.)

    Was ist daraus zu lernen? Gegen überzogene Rechte am eigenen Bild spricht eben zum Beispiel, dass jeder Mensch mehr oder weniger ähnliche Doppelgänger hat. Es gibt sogar Agenturen, bei denen man sich als Doppelgänger von Prominenten bewerben kann, um diese bei Auftritten oder Fotoprojekten zu doubeln.
    Diese Ähnlichkeit ist selten vollständig, reicht aber bei normaler Wahrnehmung für eine Verwechslung aus. Extrembeispiel sind eineiige Zwillinge.
    Die dänische Gesetzesinitiative, den Menschen das „Copyright“ an ihrem Aussehen zuzusprechen, ist daher nicht sinnvoll begründbar. Man kann den Grad der wahrgenommenen Ähnlichkeit zwar quantifizieren und eine Schwelle definieren – aber wer hat das Recht am eigenen Aussehen, wenn es mehrere betrifft? Wer es zuerst angemeldet hat?
    Bei Sprache und Text wird ein Individuum durch seinen Namen und/oder charakteristische Merkmale beschrieben. Aber wenige Namen bezeichnen eindeutig ein einziges Individuum. In einem Roman kann der Autor von einem „Stuhl“ schreiben, und jeder Leser stellt sich darunter irgendetwas vor. Realistische Bilder können aber – lassen wir mal Stilisierungen und Abstraktion unberücksichtigt – nicht „irgendeinen Stuhl“ darstellen, sondern nur einen bestimmten mit konkreten Merkmalen. Ebenso kann der Autor von einem Mann schreiben, der an einer Haltestelle wartet – ein Maler (oder KI-Anwender) aber muss einen bestimmten Mann darstellen, und dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Bild dieses KI-generierten Mannes irgendeinem tatsächlich existierenden Mann ähnelt. Bei Malern, die Hintergrundfiguren erfinden, ist es ähnlich.
    Es wäre daher unsinnig, solche unvermeidlichen Zufallsähnlichkeiten mit einem Klagerecht, noch dazu in Bezug auf einen kaum definierbaren „Schadensersatz“, zu verbinden. Dieses Recht ist logisch und empirisch nicht begründbar.

    Allerdings gibt es auch Argumente für dieses Recht. Und die haben nichts mit Bildmagie zu tun, sondern mit den sozialen Auswirkungen der Tatsache, dass Bilder – noch immer – als Beweis für eine Realität angesehen werden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt so ausgesehen hat. Stellt ein Maler eine Person bei einer moralisch negativen Handlung dar, dann ist das Bild immer noch als ein gemachtes und damit als subjektive Interpretation erkennbar. Eine perfekte Bildmontage oder ein KI-generiertes Bild werden hingegen – von den meisten – als und wie ein Foto wahrgenommen und interpretiert.
    Fordere ich also z.B. eine KI auf, mit einem Referenzfoto von Michael J. Hußmann eine Szene zu generieren, in der er als Redakteur in den Räumen der Bild-Zeitung sitzt und man auf seinem Monitor erkennt, wie er gerade einen Lügentext eintippt, dann können die sozialen Folgen für ihn äußerst peinlich sein und er wird Wert darauf legen festzustellen, dass er das nicht ist. Dieses Bild ist zwar aus logischen Gründen keine Lüge, hat aber auf die Bildbetrachter dieselbe Wirkung, als würden sie den Text lesen: „Michael J. Hußmann schreibt jetzt für „Bild“ über KI“.

    Nehmen wir aber an, jemand hätte diese Szene in der „Bild“-Redaktion mit einem einfachen beschreibenden Prompt erzeugt, in dem weder der Name noch die Beschreibung von Michael auftaucht und auch kein Referenzbild verwendet wird, sondern das Bild eines Redakteurs, der Michael stark ähnelt, sei per KI durch reinen Zufall zustande gekommen … Nehmen wir an, Michael würde vor Gericht klagen und der eine Bilderzeuger könnte lückenlos belegen, dass die Ähnlichkeit sich allein dem Zufall verdanke, während der andere Bilderzeuger zugestehen würde, dass er ein Referenzbild verwendet hat. Und nehmen wir weiter an, die beiden entstandenen Bilder seien völlig identisch. Dann wäre der Unterschied zwischen ihnen keiner, den man ihnen ansehen könnte, sondern er würde sich allein auf ihre Herstellungsgeschichte und auf die Absicht des Herstellers beziehen.
    Das könnte das Gericht dann analog zu gezieltem Mord und fahrlässiger Tötung bewerten, aber das ginge letztlich an dem hier interessierenden Problem vorbei. Unterm Strich ist das Recht am eigenen Bild schwer zu begründen.
    Die Frage von Christoph Schütz ist zwar durchaus berechtigt. Aber dass diese Darstellungen entwürdigend und respektlos sind, ändert nichts an der schwierigen Begründbarkeit. In dem von ihm beschriebenen Fall kommt hinzu, dass es oft zusätzliche Kriterien gibt, solche Porno-Darstellungen also oft im sozialen Umfeld der „dargestellten“ Person mit herabsetzenden Absichten verbreitet werden und damit nachvollziehbare Bezüge aufweisen.
    Das Recht oder gar das Copyright am eigenen Aussehen und Abgebildet-werden ist daraus jedenfalls nicht ableitbar.

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