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Die juristische Zeitfalle: Wie ein Gesetz von 1976 jede Online-Weiterbildung abwürgt

Haben Sie vor, Ihr Wissen über Bildbearbeitung, Fotografie oder KI-gestützte Workflows in einem Online-Kurs gegen Honorar zu teilen? Wer heute digitale Weiterbildung gegen Geld anbieten will, sollte besser einen Seminarraum mieten – alles andere ist gerade ein juristisches Glücksspiel mit Spielregeln aus der Zeit der ersten Taschenrechner.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs katapultiert die digitale Bildungslandschaft mit Anlauf zurück in eine Zeit, in der das Internet noch eine vage Idee in den Köpfen einiger weniger Visionäre war. Der Schuldige ist ein wohlmeinendes, aber hoffnungslos veraltetes Stück Papier: das „Fernunterrichtsschutzgesetz“, kurz FernUSG, aus dem Jahr 1976.

Damals als die ersten Fernlehrbriefe noch mit der Post verschickt wurden und Teilnehmer ihre Lösungen handschriftlich zurücksandten, war die Welt der Weiterbildung noch überschaubar. 1976 dachte der Gesetzgeber an Korrespondenzkurse für Buchhaltung oder Fremdsprachen, bei denen dicke Ordner durch Deutschland wanderten und brave Schüler ihre Aufgaben per Einschreiben zurückschickten. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sollte sie vor windigen Anbietern bewahren, die mit Versprechungen lockten und dann schlechte Materialien lieferten. Dieses Gesetz wird nun zur existenziellen Bedrohung für jeden, der moderne, Online-Weiterbildung betreibt.

Der digitale Sündenfall: Eine Frage genügt

Die Logik des BGH ist von einer bestechenden, fast schon schmerzhaften Einfachheit. Die Richter argumentieren, dass nahezu jeder Online-Kurs, der nicht ausschließlich aus dem passiven Konsum von Videos besteht, unter das alte Gesetz fällt. Die Kriterien sind schnell erfüllt: Die Vermittlung des Wissens erfolgt gegen Entgelt, Lehrender und Lernender sind räumlich getrennt, und – hier liegt der juristische Sprengsatz – der Lernerfolg wird überwacht. Was aber bedeutet „Überwachung“ im digitalen Zeitalter? Nach Lesart des Gerichts reicht bereits die bloße Möglichkeit, eine Frage zu stellen. Jede Form der Lernerfolgskontrolle – und dazu zählt bereits die Option, per E-Mail, Chat oder in einer Community eine Rückfrage zum Inhalt zu stellen – macht aus einem simplen Videotutorial einen genehmigungspflichtigen Fernlehrgang. Damit wird ausgerechnet das, was einen guten von einem schlechten Kurs unterscheidet – die Interaktion und Betreuung – zur juristischen Falltür.

Die Konsequenzen dieser juristischen Spitzfindigkeit sind ruinös, wie der Fall eines Business-Coachs belegt, der vor dem BGH verhandelt wurde. Ein Teilnehmer hatte ein neunmonatiges Programm für knapp 48.000 Euro gebucht, es aber nach wenigen Wochen abgebrochen. Er forderte die Hälfte des Honorars zurück und bekam Recht. Der Grund: Die Online-Weiterbildung besaß keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Der Vertrag war somit von Anfang an nichtig. Dass der Teilnehmer die Leistung wochenlang in Anspruch genommen und davon profitiert hatte, spielte keine Rolle. Wer ohne staatlichen Stempel online lehrt, hat keinen Anspruch auf sein Honorar. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Verträge mit Verbrauchern, sondern auch im B2B-Bereich, was die Sache vollends absurd macht.

Im Fegefeuer der Bürokratie

Wer sich nun pflichtschuldig auf den Weg der Genehmigung macht, betritt ein bürokratisches Fegefeuer. Die ZFU, eine Behörde, die personell und strukturell im selben Jahrzehnt wie das Gesetz selbst verankert zu sein scheint, ist mit der Flut der Anträge heillos überfordert. Anbieter berichten von Wartezeiten zwischen drei und neun Monaten. Die Kosten für die Zulassung eines einzigen Kurses beginnen bei rund 1.000 Euro, belaufen sich in der Regel aber auf 150 Prozent des Netto-Kurspreises. Der eigentliche Wahnsinn offenbart sich jedoch im Detail: Jede noch so kleine inhaltliche Änderung, sei es ein aktualisiertes Video zu einer neuen Software-Version oder ein zusätzliches PDF, erfordert eine erneute, kostenpflichtige Prüfung.

Für Anbieter von Online-Weiterbildungen in dynamischen Feldern wie der KI-Bildgenerierung, der Software-Entwicklung oder dem digitalen Marketing ist dieser absurde Hürdenlauf schlichtweg unmöglich. Bis die Genehmigung für einen Kurs über die neuesten Prompting-Techniken erteilt würde, wären die Inhalte bereits wieder veraltet. Das Gesetz, einst zum Schutz vor Scharlatanen gedacht, verkehrt sich in sein Gegenteil: Es schützt nun die Anbieter lieblos produzierter Videowüsten vor jenen, die durch Interaktion und Betreuung einen echten Mehrwert liefern. Wer keine Fragen zulässt und keinerlei Unterstützung anbietet, bewegt sich in einer sichereren rechtlichen Grauzone als der engagierte Dozent.

Die Pandemie hat die Digitalisierung der Bildung erzwungen; die deutsche Rechtsprechung erzwingt nun ihre Re-Analogisierung. Statt Rechtssicherheit für innovative Formate zu schaffen und das Gesetz an die Realität des 21. Jahrhunderts anzupassen, klammert man sich an eine Norm, die für eine Welt ohne E-Mails, Chats und Videokonferenzen geschaffen wurde. Die Botschaft, die von den höchsten deutschen Gerichten an die digitale Bildungsbranche gesendet wird, ist ebenso klar wie deprimierend. Wer also plant, sein Wissen digital zu monetarisieren, dem sei geraten: Mieten Sie einen Raum, stellen Sie Kaffee und Kekse bereit. Es ist rechtlich sicherer und erspart Ihnen eine Zeitreise, für die Sie nie ein Ticket lösen wollten.

Christoph Künne

Christoph Künne, von Haus aus Kulturwissenschaftler, forscht seit 1991 unabhängig zur Theorie und Praxis der Post-Photography. Er gründete 2002 das Kreativ-Magazin DOCMA zusammen mit Doc Baumann und hat neben unzähligen Artikeln in europäischen Fachmagazinen rund um die Themen Bildbearbeitung, Fotografie und Generative KI über 20 Bücher veröffentlicht.

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