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Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder: sechs Regeln und ein Missverständnis

Seit heute gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Die neue Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder betrifft nun viele, die beruflich Bilder machen, bearbeiten oder illustrieren, und es muss weniger gekennzeichnet werden als befürchtet, an einer Stelle aber mehr. Was Berufs- und Privatanwender trennt, wie Deepfakes zu etikettieren sind und wo die Strafbarkeit beginnt.

Warum das heute zählt

Der 2. August 2026 ist der Tag, an dem die Transparenzregeln der europäischen KI-Verordnung wirksam werden, und diesmal ist es kein Papier für Konzernjuristen. Betroffen ist jeder, der KI beruflich einsetzt: der Fotograf mit generativer Füllung in der Retusche, die Agentur mit dem generierten Modell, der Immobilienmakler mit dem hübsch möblierten Leerstand, die Redaktion mit dem Symbolbild. Am 20. Juli, zwölf Tage vor dem Stichtag, die finalen Leitlinien auf 51 Seiten veröffentlicht. Der Digital Omnibus hat andere Fristen großzügig verschoben, die Pflichten für Hochrisikosysteme etwa auf Dezember 2027. Artikel 50 blieb ausdrücklich unangetastet.

Der Preis für Nachlässigkeit steht im Gesetz: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Vermutlich wird die erste Welle aus Auskunftsverlangen bestehen und nicht aus Bußgeldbescheiden.

Das eigentliche Argument fürs Weiterlesen dieses Artikels ist aber ein anderes: Die Pflicht trifft ausgerechnet dort zu, wo die meisten sie nicht erwarten, und sie verschont, was viele reflexhaft etikettieren wollen.

Die sechs Regeln

1. Der Dreisatz entscheidet, nicht das Werkzeug. Sichtbar kennzeichnen müssen Sie, wenn drei Dinge zusammenkommen: Das Bild ähnelt einer Person, einem Gegenstand, einem Ort oder Ereignis. Das Gezeigte existiert oder könnte plausibel existieren. Und jemand könnte es für echt halten. Dreimal ja heißt Deepfake im Sinne von Artikel 3 Nummer 60, und nur Deepfakes brauchen ein Etikett. Ob Sie täuschen wollten, ist unerheblich.

2. Die Prüffrage der Bearbeitung: Zeigt das Bild noch, was vor dem Objektiv war? Rauschminderung, moderate Farbkorrektur, kleinerer Beschnitt, Formatwandlung, Komprimierung und das Entfernen von Staubflecken gelten als Standardbearbeitung und bleiben frei. Objekte entfernen, Gesichter verändern, Schwarzweiß kolorieren zählen laut Kommission zu den wesentlichen Veränderungen.

3. Sichtbar, am Bild, dauerhaft. Metadaten, Wasserzeichen und HTML-Angaben erfüllen Ihre Pflicht zur Kennzeichnung nicht. Der Hinweis muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, spätestens beim ersten Kontakt, und er soll das Teilen und Herunterladen überleben, also möglichst im Bild sitzen. Bei Video dauerhaft oder wiederkehrend, weil Zuschauer mitten einsteigen. Zwei Wörter genügen, dazu das kostenlose EU-Icon, das es in Varianten gibt; Icon plus Textzeile wirkt in den Nutzertests der Kommission deutlich besser als das Icon allein.

4. Herkunftsdaten nicht ausradieren. Die maschinenlesbare Markierung schuldet der Anbieter Ihrer Software, in der Praxis über Wasserzeichen und kryptografisch signierte Herkunftsdaten nach dem Muster von C2PA. Wer sie beim Konvertieren, Verkleinern oder Hochladen verliert, zerstört den Nachweis, den er im Streitfall selbst braucht.

5. Die Kunstausnahme kennen und nicht überdehnen. Ist ein Deepfake Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, schrumpft die Pflicht auf eine Offenlegung, die Darstellung und Genuss nicht beeinträchtigt, etwa im Abspann oder im Begleittext. Für vorrangig informierende oder werbende Inhalte gilt sie nicht.

6. Bearbeitungsprotokoll mitliefern. Ein Satz pro Bild: welches Werkzeug, welcher Eingriff, welche Tiefe. Der Auftraggeber trägt als Betreiber die Kennzeichnungspflicht und braucht diese Auskunft. Das kostet zwanzig Sekunden und ersetzt im Zweifel eine Haftungsdebatte.

Praxis: Das möblierte Nichts

Zwei Zimmer, Altbau, Fischgrätparkett, 78 Quadratmeter. Auf dem Exposé-Foto steht ein salbeigrünes Sofa, davor ein Beistelltisch aus Nussbaum, in der Ecke eine Monstera. Möbliert hat den Raum kein Einrichter, sondern ein KI-Bildgenerator, in elf Sekunden, aus einer Aufnahme des leeren Wohnzimmers. Ein hübsches Bild, und juristisch ein Deepfake. Die Kommission führt genau diesen Fall in ihrer Liste der Anwendungsbeispiele auf, gleich neben dem Porträt, dessen Gesicht gegen das eines Politikers getauscht wurde.

Das überrascht, weil die meisten beim Wort Deepfake an gefälschte Videos denken und nicht an Wohnraumkosmetik. Doch die Verordnung fragt nicht nach Bosheit, sondern nach Wirkung, und wer Bilder einer Wohnung anschaut, hält das Sofa für ein reales Sofa. Der zweite Punkt des Dreisatzes ist der, an dem sich fast alle verschätzen: Es braucht keinen Prominenten und kein Wahrzeichen. Ein fotorealistisch generiertes Gesicht, das niemandem gehört, liegt mitten in der Definition, weil ein solcher Mensch existieren könnte. Das erfundene Familienfoto vor dem erfundenen Ferienhaus ist ein Deepfake. Der Drache über dem Kölner Dom dagegen nicht, und der frei fliegende Mensch auch nicht: Was physisch unmöglich ist, kann keinen Echtheitsanschein erzeugen.

So gesehen ist die Fantasie das rechtlich sicherste Terrain, das die Bildproduktion derzeit zu bieten hat, eine bemerkenswerte Umkehrung der alten Verhältnisse. Jahrzehntelang galt das Dokumentarische als solider Boden und das Erfundene als das Wacklige. Nun ist es umgekehrt.

Und die smarte Kamera in der Hosentasche? Sie rechnet, seit es sie gibt. Nachtmodus, Rauschunterdrückung, getrennte Behandlung von Himmel, Gesicht und Speisen, Schärfe an Details, die kein Sensor gesehen hat. Nach der Systematik der Verordnung bleibt das Standardbearbeitung, solange die Szene die Szene bleibt. Anders liegen die Funktionen, die inzwischen daneben stehen: das beste Gesicht aus fünf Serienbildern, der nachträglich in die Gruppe montierte Fotograf, der Mond, der mehr aus dem Trainingsmaterial stammt als aus der Optik. Die Grenze verläuft nicht zwischen Kamera und Rechner, sie verläuft zwischen Aufzeichnung und Erzählung. Wer dokumentiert, schaltet die generativen Extras besser ab. Nicht wegen Brüssel, sondern wegen der Beweiskraft.


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Privat oder beruflich: wo die Linie liegt

Hier wird es für die meisten Leser konkret, denn die Verordnung zieht eine harte Grenze, und sie verläuft nicht zwischen Profi und Amateur, sondern zwischen beruflich und persönlich.

Berufsanwender sind Betreiber im Sinne des Gesetzes: jede natürliche oder juristische Person, unter deren Autorität ein KI-System eingesetzt wird. Sie müssen sichtbar genau zwei Dinge kennzeichnen, nämlich Deepfakes und veröffentlichte KI-Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse, die niemand redaktionell geprüft hat. Alles andere, die surreale Illustration, der generierte Hintergrund, das abstrakte Plattencover, verlangt von Ihnen kein Schild. Angestellte sind keine eigenen Betreiber; wer in einer Agentur retuschiert, handelt unter deren Autorität, und die Agentur trägt die Pflicht. Das gilt auch dann, wenn Freie auf ihre Rechnung und unter ihrer Kontrolle arbeiten. Rechtlich entlastet das den einzelnen Kreativen, praktisch nicht: Vergessen wird die Kennzeichnung dort, wo die Datei entsteht.

Privatanwender fallen heraus. Die Verordnung nimmt die ausschließlich persönliche, nicht berufliche Tätigkeit ausdrücklich aus, und die Kommission stellt in ihren Erläuterungen klar, dass dies selbst dann gilt, wenn dabei Deepfakes entstehen und in sozialen Netzen landen. Ein privat generiertes Bild braucht also kein Etikett. Die Grenze zieht der regelmäßige wirtschaftliche Vorteil: Wer mit Reichweite Geld verdient, ist beruflich unterwegs, auch ohne Gewerbe im Profil. Der Hobbyfotograf, der ein bezahltes Hochzeitsfoto mit KI aufmöbelt, ebenso.

Für Deepfakes heißt das also: Der Berufsanwender muss sie sichtbar auszeichnen, der Privatanwender nicht. Eine hübsche Asymmetrie, die man für einen Denkfehler halten könnte, bis man sich klarmacht, dass das Aufsichtsrecht Märkte adressiert und nicht Menschen. Für Private wirkt kein Bußgeld, für sie wirkt etwas anderes.

Wann es strafbar wird

Aus der KI-Verordnung herauszufallen heißt nicht, ins Freie zu fallen. Das Strafrecht kennt keine Privatnutzer-Ausnahme, und es fragt nicht nach Kennzeichnung, sondern nach Schaden. Vier Linien lassen sich schon heute ziehen.

Sexualisierte Darstellungen. Wer sexualisierte Deepfakes von Minderjährigen anfertigt, weitergibt oder besitzt, ist nach den Paragrafen 184b und 184c des Strafgesetzbuchs dran, und zwar auch bei vollständig synthetischen Bildern, weil das Gesetz wirklichkeitsnahe Darstellungen einschließt. Bei Erwachsenen liegt die derzeitige Lücke: Ein montiertes Nacktbild der Nachbarin fällt nur über Ehrverletzung und über Paragraf 33 des Kunsturhebergesetzes, der die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Genau diese Lücke will ein Gesetzentwurf schließen, den das Bundesjustizministerium im April vorgelegt hat: ein neu gefasster Paragraf 184k für sexualisierte Bilder und ein neuer Paragraf 201b für täuschende Inhalte, die dem Ansehen einer Person erheblich schaden können, beides mit Strafrahmen bis zwei Jahre. In Kraft ist er noch nicht; das Ministerium peilt Ende 2026 an. Falls er wirksam wird, kommen interessante Zeiten auf uns zu.

Ehre und Wahrheit. Das Video, in dem ein Politiker Sätze sagt, die er nie gesagt hat, ist üble Nachrede oder Verleumdung, Paragrafen 186 und 187. Dass darunter ein Hinweis steht, hilft nur, wenn er die Täuschung wirklich aufhebt.

Geld. Der geklonte Anruf des angeblichen Enkels, das erfundene Werbevideo eines Arztes für ein Mittel, das er nie empfohlen hat, das Testimonial einer Prominenten für einen Krypto-Anbieter: Betrug, Paragraf 263, gegebenenfalls Erpressung. Der Regierungsentwurf nennt das Arzt-Beispiel selbst.

Beweise. Wer eine KI-Aufnahme fertigt, damit sie als Erklärung einer echten Person durchgeht, bewegt sich in Richtung Fälschung beweiserheblicher Daten, Paragraf 269.

Die Systematik dahinter ist einfach und wird gern verwechselt. Die Kennzeichnungspflicht ist Aufsichtsrecht und trifft nur den beruflichen Betreiber. Das Strafrecht trifft jeden, auch den Privatmann, und es interessiert sich nicht dafür, ob das Etikett saß. Umgekehrt gilt: Ein ordentlich gekennzeichneter Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, und ein nicht gekennzeichneter kann auf Plattformen zusätzlich als rechtswidriger Inhalt im Sinne des europäischen Gesetzes über digitale Dienste gelten.

Das Etikett und das Urteil

Kennzeichnung ist eine Kulturtechnik mit zwiespältiger Vorgeschichte. Die Nährwerttabelle hat niemandem beigebracht, gut zu essen; sie hat die Verantwortung höflich verschoben, vom Hersteller zum Käufer. Als das National Geographic im Februar 1982 für seine Titelseite die Pyramiden von Gizeh digital ein Stück näher zusammenschob, damit sie ins Hochformat passten, erzeugten sie damit eine Debatte, die Jahre dauerte und die Berufsethik der Bildjournalisten veränderte. Etiketten sind schneller als Debatten. Sie sind auch billiger.

Und sie haben eine Nebenwirkung, über die zu wenig gesprochen wird: Wer das Falsche markiert, beglaubigt stillschweigend alles Unmarkierte. Ein Bildraum, in dem nur die Deepfakes ein Schild tragen, suggeriert, der Rest sei Wirklichkeit. Er war es nie, kein Foto war je die Welt, jede Aufnahme ist eine Entscheidung über Ausschnitt, Moment und Licht. Die eigentliche Zumutung dieses Sonntags liegt deshalb nicht in der Pflicht, ein Häkchen zu setzen, sondern in der Einladung, sich dahinter auszuruhen.

Nehmen Sie das Gesetz also als das, was es ist: eine Mindestordnung, kein Berufsethos. Das Ethos müssen Kreative selbst formulieren, präziser, als Brüssel es kann, weil nur sie wissen, wo im eigenen Handwerk die Grenze zwischen Verbessern und Erfinden verläuft.

Zwei Fristen bleiben zu merken. Für generative Systeme, die vor heute auf dem Markt waren, greift die maschinenlesbare Markierung erst ab dem 2. Dezember 2026. Und Altbestand muss nicht nachträglich etikettiert werden; die Kommission bittet freundlich darum, mehr nicht.

Der Text gibt den Stand vom 2. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Leitlinien der Kommission sind nicht bindend, wiegen in der Praxis aber schwer, und die erste Auslegungswelle der Aufsichtsbehörden steht noch aus.


Grafik: Die sechs Regeln im Überblick


Quellen

Fragen und Antworten

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder?

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat andere Fristen verschoben, etwa die Pflichten für Hochrisikosysteme auf Dezember 2027, Artikel 50 blieb davon ausgenommen. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, greift die maschinenlesbare Markierung erst ab dem 2. Dezember 2026.


Müssen Fotografen jedes KI-Bild kennzeichnen?

Nein. Wer KI beruflich einsetzt, ist Betreiber und muss sichtbar nur zwei Arten von Inhalten kennzeichnen: Deepfakes sowie veröffentlichte KI-Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Prüfung. Für andere synthetische Bilder, etwa offensichtlich fantastische Illustrationen, schuldet allein der Anbieter der Software eine maschinenlesbare Markierung. Ein sichtbarer Hinweis ist dort freiwillig.


Was ist ein Deepfake nach dem AI Act?

Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nummer 60 der KI-Verordnung ein KI-erzeugter oder KI-manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und für authentisch gehalten werden könnte. Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Ähnlichkeit, plausible Existenz des Gezeigten und Echtheitsanschein. Auf die Täuschungsabsicht kommt es nicht an. Physisch unmögliche Motive wie Drachen fallen heraus, ein fotorealistisch erfundenes Gesicht nicht.


Welche KI-Bildbearbeitung muss gekennzeichnet werden?

Kennzeichnungspflichtig sind Eingriffe, die die Aussage des Bildes verändern. Die Leitlinien der EU-Kommission nennen ausdrücklich das Entfernen von Objekten, die Veränderung von Gesichtern und das Kolorieren von Schwarzweißaufnahmen. Als markierungsfreie Standardbearbeitung gelten dagegen Rauschminderung, moderate Farbkorrektur, kleinere Beschnitte, Formatwandlung, technische Komprimierung und das Entfernen von Staubflecken. Die Prüffrage lautet: Zeigt das Bild noch dieselbe Szene wie vor dem Objektiv?


Müssen Smartphone-Fotos mit KI-Funktionen gekennzeichnet werden?

In der Regel nicht. Rechnende Kamerafunktionen wie Nachtmodus, Rauschunterdrückung, Schärfung oder Farbanpassung zählen zur Standardbearbeitung, weil sie die aufgenommene Szene verbessern und nicht erfinden. Anders liegt es bei generativen Zusatzfunktionen, die Gesichter aus mehreren Serienbildern zusammensetzen, Personen nachträglich einfügen oder Bildteile neu erzeugen. Entsteht dadurch ein Deepfake und wird er beruflich veröffentlicht, gilt die Kennzeichnungspflicht.


Wie muss ein KI-Bild richtig gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung muss für Menschen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Metadaten, Wasserzeichen oder HTML-Angaben genügen für die Betreiberpflicht nicht. Bewährt sind kurze Hinweise wie KI-generiert oder mit KI bearbeitet, möglichst am Bild selbst, damit sie das Teilen überdauern. Die EU stellt kostenlose Icons in vier Varianten bereit; Icon plus Textzeile wirkt in Nutzertests besser als das Icon allein. Bei Videos muss der Hinweis dauerhaft oder wiederkehrend erscheinen.


Müssen Privatpersonen KI-Bilder und Deepfakes kennzeichnen?

Nein. Die KI-Verordnung nimmt die ausschließlich persönliche, nicht berufliche Nutzung aus. Nach den Erläuterungen der EU-Kommission gilt das selbst dann, wenn dabei Deepfakes entstehen und in sozialen Netzen geteilt werden. Die Grenze zieht der regelmäßige wirtschaftliche Vorteil: Wer mit Inhalten Geld verdient, handelt beruflich und ist Betreiber. Unabhängig von der Kennzeichnung gelten Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht und Strafrecht auch für Privatpersonen.


Sind Deepfakes in Deutschland strafbar?

Deepfakes sind nicht als solche strafbar, können aber verschiedene Straftatbestände erfüllen. Sexualisierte Darstellungen Minderjähriger sind nach den Paragrafen 184b und 184c des Strafgesetzbuchs auch als vollständig synthetische Bilder strafbar. Weiter kommen üble Nachrede und Verleumdung, Betrug, Erpressung, die Fälschung beweiserheblicher Daten sowie Paragraf 33 des Kunsturhebergesetzes in Betracht. Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vom April 2026 soll mit neuen Vorschriften zu sexualisierten Bildern und täuschenden Inhalten Lücken schließen; er ist noch nicht in Kraft.


Was gilt für künstlerische, satirische und fiktionale KI-Werke?

Ist ein Deepfake Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung in geeigneter Weise, die Darstellung und Genuss nicht beeinträchtigt. In Betracht kommen Hinweise im Abspann, im Ladebildschirm oder im Begleittext. Die Pflicht entfällt damit nicht, sie wird nur abgeschwächt. Inhalte, die vorrangig informieren oder werben, sind von dieser Ausnahme ausgenommen.


Welche Strafen drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?

Verstöße gegen Artikel 50 der KI-Verordnung können mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden, wobei bei kleinen und mittleren Unternehmen die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird. Zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland bündelt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz die Aufsicht bei der Bundesnetzagentur.


Müssen alte KI-Bilder nachträglich gekennzeichnet werden?

Nein. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission empfiehlt eine freiwillige Nachkennzeichnung, wo dies möglich ist, weil sie den Zielen der Transparenzregeln dient. Verpflichtend ist die Kennzeichnung nur für Inhalte, die ab dem Stichtag veröffentlicht werden.


Wer haftet für die Kennzeichnung: Auftraggeber oder Bildbearbeiter?

Verantwortlich ist der Betreiber, also die natürliche oder juristische Person, unter deren Autorität das KI-System genutzt wird. Angestellte Bildbearbeiter, Animatoren oder Grafiker gelten nicht als eigene Betreiber; die Pflicht trägt das Unternehmen, auch wenn Freie auf dessen Rechnung und unter dessen Kontrolle arbeiten. Für die Praxis empfiehlt sich ein kurzes Bearbeitungsprotokoll je Bild, damit der Auftraggeber seine Kennzeichnungspflicht erfüllen kann.

Christoph Künne

Christoph Künne, von Haus aus Kulturwissenschaftler, forscht seit 1991 unabhängig zur Theorie und Praxis der Post-Photography. Er gründete 2002 das Kreativ-Magazin DOCMA zusammen mit Doc Baumann und hat neben unzähligen Artikeln in europäischen Fachmagazinen rund um die Themen Bildbearbeitung, Fotografie und Generative KI über 20 Bücher veröffentlicht.

9 Kommentare

  1. Der Begriff „kleinerer Beschnitt“ ist für mich schwammig.
    Macht man mit 2 Kameras vom selben Motiv zum selben Zeitpunkt vom praktische selben Standort je eine Foto:
    1. Kamera eine MFT-System mit einem Zoom-Objektiv 150-600mm hat einen Bildwinkelbereich von 8,2°-2,1°. Bei 500 mm etwa 3,5°.
    2. Kamera GF-System mit einem Teleobjektiv 500mm hat einen Bildwinkel von 6,3°.
    Beschneidet man das Foto des GF-System so, dass der selbe Ausschnitt wie beim MFT-System-Foto bleibt ist das für mich kein „kleiner Beschnitt“. Ist also der Bildauschnitt des GF-Fotos manipuliert und muss gekennzeichnet werden und das, abgesehen von den technischen Unterschieden zwischen den beiden Systemen, idente Foto des MFT-Systems gilt als „Nichtmanipuliert“ durch? Es gibt ja diesen bekannten Zwist über den Beschnitt des bekannten Fotos mit den fliehenden Kindern aus dem Vietnamkrieg (dürfte heute aus diversen Gründen ohne Schwärzungen nicht mehr gezeigt werden). Hätte es damals schon solch unterschiedliche Kamerasysteme gegeben, hätte es den Zwist über einen Ausschnitt eines Fotos auch gegeben? Jeder der fotografiert hat schon mal durch einen Ausschnitt aus einem langweiligen ein einigermaßen spannendes Foto gemacht. Das ist das tägliche Brot beim Fotografieren. Auch realistische Maler haben sich einen passenden Ausschnitt der Wirklichkeit für ihre Malerei gesucht.
    Die Wahl des Objektivs und des Ausschnitts ist immer ein Teil der Manipulation der Wirklichkeit, was soll also der Begriff „kleiner Beschnitt“? Ist den Juristen keine bessere Definition eingefallen?

    1. Falls mich jemand in einer Streitfrage als Sachverständigen aufrufen würde, wäre meine Position klar: Kein Beschnitt eines Fotos, egal ob groß oder klein, ist zu beanstanden.

      Wenn man nicht gerade ein Panorama aufnimmt, das horizontal und vertikal 360 Grad erfasst, also in einem eher untypischen Szenario, schneidet ein Foto immer einen Ausschnitt der Umgebung heraus, um diesen Ausschnitt auf zwei Dimensionen reduziert abzubilden. Die Festlegung des Ausschnittes kann vor der Aufnahme durch die Wahl der Brennweite und des Bildformats geschehen, aber ebenso auch im Nachhinein, wie wir es früher in der Dunkelkammer beim Vergrößern gemacht haben und heute im Raw-Konverter oder mit einer Bildbearbeitungssoftware. Im Ergebnis macht das keinen Unterschied, sieht man von der Auflösung ab, die aber bei der aktuellen Kameratechnik eine immer geringere Rolle spielt. Wie könnte etwas als kennzeichnungsbedürftige Manipulation gelten, das seit jeher ein fester Bestandteil jeglicher Fotografie ist? (Panoramafotografie ausgenommen, wie gesagt, und auch die nur, wenn sie wirklich in beiden Dimensionen 360 Grad erfasst – und selbst dabei wird oft das Stativ nachträglich herausretuschiert.)

      Na ja, und mit KI hat Beschnitt eh nichts zu tun.

  2. Du schreibst „Objekte entfernen, Gesichter verändern … zählen laut Kommission zu den wesentlichen Veränderungen.“
    So simpel ist es nicht, denn zwischen dem Guideline-Entwurf und der finalen Version kam eine wichtige Erwägung hinzu, nämlich, ob dies eine „wesentliche“ Änderung des Bilds zur Folge hat:

    „Removal, replacement or insertion of objects or persons in existing images and videos that
    changes meaning and substance of the content“

    „In a similar vein, AI-supported manipulation of insignificant substantive or technical
    aspects of pre-existing content may be of minor relevance for a person’s assessment of
    the authenticity or truthfulness of the content, not rendering the resulting content to
    become a deep fake. This could include, for example, editing background details (e.g.
    removing passerby), lighting adjustments…l“

    Damit ist zwar nicht die juristische Täuschungsabsicht des Bildbearbeitenden ausschlaggebend, aber die Frage, ob die Änderung dazu führen kann, dass Betrachtende die Szene anders wahrnehmen. Ist das nicht der Fall, führt die Bearbeitung nicht zur Deepfake-Klassifizierung.
    Das ist einerseits gut für Fotograf:Innen, die im Chef:innen-Portrait für die Firmenzeitschrift natürlich den überquellenden Papierkorb im Büro wegmachen. Es wäre recht abstrus, wenn das per generative Fill einen Deepfake-Alarm auslösen würden, beim Hantieren mit Pixel-Stempel aber nicht. Andererseits wird damit die Einzelfallentscheidung zur Regel.
    Das wird noch interessant zu sehen, wie die Prozess-Pipeline überquillt, wenn z.B. Wettbewerber ihren Konkurrenten bei der Bundesnetzagentur melden, weil jener mutmaßlich ein KI-geschöntes Bild gepostet hat, ohne den KI-Einsatz zu kennzeichnen.

    1. Danke, das wäre ja krass, wenn ich Hochzeitsfotos machen und beim Getting Ready, ich ein Kleiderbügel im Bild entferne, mit KI entfernen. Man hätte den Kleiderbügel auch einfach vor Ort wegnehmen können. Wenn ich die Räumlichkeit komplett ändere, ist es was anderes….

  3. Ich hoffe, dass in Deutschland die Bundesnetzagentur erfolgreicher arbeitet als die RTR in Österreich. Diese ist in weiten Bereichen das Salzamt dieses Jahrhunderts. Ich bin sicher, dass es in Deutschland auch eine Salzamt gibt, möglicherweise unter einem anderen Namen bekannt. So vertraut bin ich mit der deutschen Deutschen Sprache nicht.:)

  4. Wenn es so ist, wie im Artikel beschrieben müsste nach „1. Dreisatz“ und „2. Prüffrage“ sehr viele Bilder als AI gekennzeichnet werden.
    Beispiel Portrait: es soll vorkommen, dass man in der Bildbearbeitung Falten abschwächt oder Augen mehr strahlen lässt. Vielleicht entfernt man auch mal einen Pickel – selbst Nutzung bezüglich KI harmlos erscheinende Werkzeuge wie z. B. das Ausbessern-Werkzeug würden dazu führen, dass das Bild als AI gekennzeichnet werden müsste. Sofern man nur Staubflecken entfernt halt eben nicht – weshalb auch immer.
    Ähnlich auch die „offizielle Gruppenaufnahme“, bei der die geschlossenen Augen von Onkel Heinrich durch dessen geöffnete Augen aus einem Bild derselben Serie ersetzt werden.
    In der Aktfotografie wird häufig eine Verbesserung der Haut vorgenommen. Wenn das als AI gekennzeichnet werden muss, würde das die DSGVO irgendwie aushebeln: für ein KI-generiertes Bild gilt die DSGVO nicht (mehr) – könnte man sich über das Kürzel AI im Bild aus der DSGVO verabschieden?
    Vom Grundsatz her finde ich die Kennzeichnungspflicht in Ordnung, aber Details finde ich teils sehr schwach. Meiner Meinung nach müssten z. B. eigentlich alle Smartphonebilder als AI gekennzeichnet werden – oder manuell (teils mit Hilfe von KI) bearbeitete Bilder müssten ebenfalls nicht als AI gekennzeichnet werden.
    Muss ein Bild der Villa Hammerschmidt als AI gekennzeichnet werden, weil ein paar „Löcher“ im grünen Rasen davor ausgebessert wurden?
    Collagen müssten immer als AI gekennzeichnet werden – selbst wenn da keine KI am Werk gewesen sein sollte sondern „nur“ manuelles Handwerk.
    Müssen Bilder mit verpixelten/unscharf dargestellten Gesichter(n), z. B. Videos in den Nachrichten aus Krisenregionen, als AI gekennzeichnet werden?
    Eigentlich schon – aber realitätsnah ist das nicht.
    Vielleicht würde schon eine genauere Bezeichnung Sinn machen, z. B. „kameraintern bearbeitet“ für Bilder ooc oder Smartphonebilder (wird von der Kamera automatisch in die EXIFs eingepflegt), „manuell bearbeitet“ für in einer Bildbearbeitung bearbeite Bilder (wird von der Bildbearbeitungssoftware automatisch in die EXIFs eingepflegt), „KI-generiert“ für durch eine KI generierte Bilder (wird von dein KI-Programmen automatisch in die EXIFs eingepflegt).
    „KI-generiert“ gehört dann zusätzlich noch sichtbar (am Rand) ins Bild (kann die KI auch automatisch machen), bei den anderen Bearbeitungsformen sollte ein Eintrag in den EXIFs oder bei Videos ein Hinweis im Abspann ausreichen.
    Kennzeichnung erfolgt durch die genutzten Werkzeuge, da kann man nichts vergessen/falsch machen und man muss sich nicht darum kümmern.

  5. Was ich aus dem Artikel nicht herauslesen konnte und was für mich als freie Grafikerin, also Kategorie ‚Berufliche Bildnutzung‘, interessant wäre:

    Wenn ich für meine Kunden bei zB. Adobe Stock für ein Projekt Fotos einkaufe, diese für den Kunden unverändert für ein Printprodukt verwende, einige Fotos beim Einkauf die Kennzeichnung „KI, von KI generiert“ ausweisen, muss auf dem Printprodukt für diese Fotos auch ein AI-Hinweis platziert werden?
    Hierüber konnte ich bislang nichts lesen und meinen Kunden entsprechende Fragen nicht beantworten.

    Zum Thema „zu kennzeichnende kleinere Beschnitte“ –> vs. Bilderweiterung:
    Gilt es als „markierungsfreie Standardbearbeitung“ wenn in einem Layout für ein Printprodukt ein verwendeter Bildrahmen vom Hochformat zum Querformat wird und die Ergänzung des Bildinhalts in Photoshop mit dem Werkzeug „Generatives Füllen“ für die neue Rahmenbreite nötig wird, ohne dass sich die inhaltliche Bildaussage ändert?

    Vielleicht weiß jemand hier Antworten, denn die Verunsicherung ist groß auch wenn man sich eher nicht im Deepfake-Bereich bewegt.

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