
Die Vorstellung hat etwas zutiefst Beunruhigendes: Ein digitaler Doppelgänger, der mit Ihrer Stimme am Telefon Ihre Bankdaten abfragt. Ein täuschend echtes Video, in dem Ihr Gesicht für Dinge herhält, die Sie nie gesagt oder getan haben. Seit künstliche Intelligenz aus wenigen Fotos und Stimmproben realistische Klone anfertigen kann, wächst die Sehnsucht nach einem digitalen Schutzschild. Prominente wie der Schauspieler Matthew McConaughey befeuern diese Hoffnung, indem sie ihre biometrischen Merkmale in den USA als Marken registrieren lassen und so den Eindruck erwecken, man könne ein Copyright auf die eigene Identität erlangen. Doch wer diesen Weg in Deutschland oder Europa beschreiten will, trifft auf die nüchterne und unnachgiebige Realität des Markenrechts. Die Idee der „Marke Ich“ ist verlockend, aber sie ist ein juristisches Trugbild. Wirksamer Schutz existiert – man muss ihn nur an der richtigen Stelle suchen.
Das Nadelöhr des Markenamts
Wer in Deutschland eine Marke anmelden möchte, muss dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) plausibel machen, dass sein Zeichen geeignet ist, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ein Logo, ein Name, eine bestimmte Farbe oder sogar ein Klang können diese Funktion erfüllen. Doch das eigene Gesicht oder die persönliche Stimmfarbe? Hier wird die Luft dünn. Das Markenrecht dient der Kennzeichnung von betrieblicher Herkunft im geschäftlichen Verkehr, nicht dem Schutz der Persönlichkeit. Ein menschliches Gesicht besitzt für sich genommen keine markenrechtliche Unterscheidungskraft. Es ist primär Ausdruck der individuellen Persönlichkeit und kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Juristen sprechen zudem von einem „Freihaltebedürfnis“: Würde eine Person ihr Gesicht als Marke für, sagen wir, „Dienstleistungen eines Fotografen“ monopolisieren, könnte dies andere Fotografen in ihrer Arbeit unzulässig einschränken. Selbst wenn es einem Prominenten mit erheblichem Aufwand gelänge, durch intensive Nutzung eine sogenannte Benutzungsmarke für sein Antlitz nachzuweisen, wäre der Schutz streng auf die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen beschränkt. Ein Deepfake-Video zu Satire-Zwecken oder zur reinen Verleumdung würde davon kaum erfasst. Das Markenrecht ist und bleibt das falsche Werkzeug für diesen Zweck.
Die wahren Schutzpatrone: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz
Wo das Markenrecht also die Tür verschließt, öffnen sich glücklicherweise andere. Der wirksamste Schutzwall gegen den Missbrauch der eigenen Identität ist das im Grundgesetz verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Es schützt umfassend die persönliche Ehre, das Recht am eigenen Bild und, wie der Bundesgerichtshof schon 1999 im berühmten „Marlene-Dietrich-Fall“ urteilte, auch das Recht an der eigenen Stimme. Wer ohne Erlaubnis das Bild oder die Stimme einer Person für seine Zwecke nutzt – sei es für Werbung, Satire oder eben für das Training einer KI –, begeht einen rechtswidrigen Eingriff in deren Persönlichkeitssphäre. Betroffene können auf Unterlassung und unter Umständen auf Schadensersatz klagen. Dieses Recht ist nicht an einen geschäftlichen Kontext gebunden und schützt jede Privatperson, nicht nur Berühmtheiten.
Flankiert wird dieser Schutz durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gesichtsbilder und Stimmaufnahmen gelten als biometrische Daten, deren Verarbeitung einem besonders strengen Regime unterliegt. Ihre Erhebung und Nutzung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich und informiert eingewilligt. Ein KI-Entwickler, der sein Modell heimlich mit im Netz gefundenen Porträts oder Stimmfetzen füttert, verstößt massiv gegen die DSGVO und riskiert empfindliche Bußgelder durch die Datenschutzbehörden. Diese beiden Instrumente – Persönlichkeitsrecht und Datenschutz – bilden zusammen ein Bollwerk, das wesentlich mächtiger ist als jede denkbare Markenanmeldung.
Europa im Gleichklang gegen den Identitätsdiebstahl
Ein Blick über die deutschen Grenzen bestätigt diesen Befund. Ob in Frankreich, Italien, Österreich oder den Niederlanden – überall ist die Rechtslage im Kern identisch. Das Markenrecht wird als ungeeignet für den Schutz biometrischer Merkmale angesehen, während das Persönlichkeitsrecht und die DSGVO die zentralen Verteidigungslinien bilden. Frankreichs Datenschutzbehörde CNIL gilt als besonders wachsam und geht proaktiv gegen Verstöße im KI-Kontext vor. Selbst Großbritannien, das nach dem Brexit eigene Wege geht, hält mit seiner UK-GDPR und dem Konzept des „right of publicity“ ein hohes Schutzniveau aufrecht, das dem kontinentaleuropäischen sehr ähnlich ist. Die Botschaft aus allen wichtigen europäischen Rechtsordnungen ist klar: Der Schutz der Person hat Vorrang vor kommerziellen Kennzeichnungsrechten.
Die KI-Verordnung der EU: Ein Damm gegen die Deepfake-Flut?
Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass der Gesetzgeber die Gefahr erkannt hat. Die Europäische Union hat mit dem sogenannten „AI Act“ (KI-Verordnung) das weltweit erste umfassende Regelwerk für künstliche Intelligenz auf den Weg gebracht. Eine der zentralen Säulen dieser Verordnung ist die Transparenz. Systeme, die Deepfakes hervorbringen, müssen künftig dafür sorgen, dass ihre Erzeugnisse klar als künstlich manipuliert gekennzeichnet sind. Wer mit einem Chatbot spricht, muss darüber informiert werden. Diese Kennzeichnungspflicht soll Manipulation und Täuschung erschweren.
Zwar schafft auch die KI-Verordnung keine „Marke Ich“, aber sie stärkt die Rechte des Einzelnen, indem sie für Aufklärung sorgt und die Nachverfolgung von Missbrauch erleichtert. Sie ist ein weiterer, wichtiger Baustein in einem juristischen Wettrüsten, bei dem das Recht versucht, mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten.
Für Kreative bedeutet dies vor allem eines: Die rechtlichen Werkzeuge zur Verteidigung der eigenen Identität und der Rechte von abgebildeten Personen sind bereits vorhanden und schlagkräftig. Statt von einer illusorischen Marke für das eigene Gesicht zu träumen, sollten sich Betroffene auf die bewährten und robusten Prinzipien des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes berufen. Sie sind und bleiben der Goldstandard im Kampf gegen den digitalen Identitätsdiebstahl.





