Wen schützt der EU AI Act?

Seit dem 2. August ist Schluss mit der Theorie. Artikel 50 der KI-Verordnung gilt, die Bundesnetzagentur führt die Aufsicht, der Bußgeldrahmen liegt bei 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Wer die 51 Seiten Leitlinien liest, die Brüssel knapp zwei Wochen vorher nachschob, findet wenig Grund zur Panik. Aber Grund zum Ärger.
Zuerst die Entwarnung. Das meiste, was auf diesen Seiten entsteht, ist gar kein Deepfake. Als solcher gilt ein Bild erst, wenn drei Dinge zusammenkommen: große Ähnlichkeit, ein Vorbild, das real existiert oder plausibel existieren könnte, und der falsche Anschein, das Bild sei echt. Schwebende Skulpturen, unmögliche Landschaften, Wesen, die es nie gab – nichts davon erfüllt alle drei Kriterien. Reine Retusche bleibt ohnehin außen vor. Und wo ein Werk offensichtlich künstlerisch ist, schrumpft die Pflicht auf einen Hinweis, der die Bildwirkung nicht stören darf. Das Archiv bleibt unberührt: Was vorher entstand, muss laut EU …
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