FotografieHintergrund

Digitaler Voyeurismus: Wie unschuldig muss ein Foto aussehen?

Ein Foto, zweimal beschnitten. Im ersten Ausschnitt läuft eine Joggerin durch einen Ort, im zweiten bleibt von ihr nur noch die Stretchhose. Zwischen den beiden Dateien liegt, wenn man die Begründung des Regierungsentwurfs ernst nimmt, womöglich der Unterschied zwischen einem Schnappschuss und einem Straftatbestand. Dort steht nämlich, dass der Bildausschnitt, auch der bei einer späteren Bildbearbeitung gewählte, ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür sein kann, ob eine Aufnahme sexualisiert, also als digitaler Voyeurismus verstanden wird.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 7. Oktober beschlossen. Mit ihm will Justizministerin Stefanie Hubig digitale Gewalt eindämmen, die sie mit einem Flächenbrand vergleicht. Neue Straftatbestände richten sich gegen sexualisierte Deepfakes und gegen digitalen Voyeurismus. Im Paragrafen 184k des Strafgesetzbuchs steht der Satz, um den es hier geht: Bestraft werden soll, wer absichtlich oder wissentlich und unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder weitergibt, die bekleidete Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust einer anderen Person „in einer Weise abbildet, die die Bildaufnahme prägt und offensichtlich darauf abzielt, diese Körperteile sexualisiert darzustellen“. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Am Ziel gibt es wenig zu deuteln. Dass heimliche Aufnahmen in der Sauna bislang nach der Rechtsprechung straflos blieben gehört korrigiert. Das gilt auch für die Fälschung von Nacktbildern echter Menschen und für Kameras, die unter Schreibtischen versteckt werden. Kein ernsthafter Fotograf wird das bestreiten.


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Was seit April nachgebessert wurde

Im April verlangte der Referentenentwurf noch eine Darstellung „in sexuell bestimmter Weise“, die Freelens als zu unbestimmt für ein Strafgesetz kritisierte, und die Bundesrechtsanwaltskammer hielt mehrere Tatbestände für zu weit oder zu unbestimmt. Das Justizministerium schreibt in seinem FAQ, die Änderungen seien „unter Berücksichtigung zahlreicher Stellungnahmen“ vorgenommen worden. In der Fassung vom Oktober ist der Tatbestand enger gefasst.

Ein bloß in Kauf genommener Eindruck genügt nach der Begründung ausdrücklich nicht, und Absatz 5 nimmt Handlungen aus, die überwiegenden berechtigten Interessen dienen, namentlich der Kunst und der Berichterstattung über das Zeitgeschehen. Die Begründung geht weiter: Einmalige Ablichtungen sind nicht ohne Weiteres verdächtig, sozialübliche Bilder etwa von Sport-, Musik- oder Tanzveranstaltungen regelmäßig nicht erfasst, und Zufallsfotos mit Personen im Hintergrund fehlt der Vorsatz.

Damit sind die Szenen, die DOCMA im November 2025 gezeichnet hat, der Pressefotograf im Konzert und der Schnappschuss auf dem Wochenmarkt, im Kern entschärft. Auch die Sorge, die Empfindung des Abgebildeten werde zum Maßstab, trägt so nicht mehr. Maßgeblich ist nun das Urteil eines objektiven Betrachters.

Das Beste steht in der Begründung

Nur steht vieles, was beruhigt, nicht im Gesetz, sondern in der Begründung, und die bindet kein Gericht. Im Text selbst stehen zwei Beiwörter, „prägt“ und „offensichtlich“, der Rest bleibt der Auslegung überlassen. Wie die ausfallen könnte, liest sich in der Begründung wie ein Merkzettel für Ermittler: Perspektive, Aufnahmeumstände, Bildgestaltung, Ausschnitt, Dauer, ein dauerhafter Fokus.

Als Umstände, die auf Sexualisierung deuten können, nennt sie eine körperliche Nähe, die der Täter eigens herstellt, und im selben Satz Aufnahmen aus großer Entfernung mit technischer Vergrößerung. Zu nah ist verdächtig, zu fern auch, und dazwischen liegt, was die Optik Normalbrennweite nennt. Jede Kamera, die einer Läuferin per Autofokus folgt, erzeugt außerdem technisch genau das Muster aus vielen Bildern, einem Motiv und langer Dauer, das die Begründung beschreibt.

Abzustellen sei, heißt es, auf einen objektiven Betrachter, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Wer alles weiß und dennoch unbefangen urteilt, ist im Strafverfahren am ehesten der Richter, und bis der zum Zuge kommt, ist schon etwas geschehen. Absatz 4 macht die Tat zum Antragsdelikt, es kommt also in der Regel darauf an, ob sich jemand abgebildet sieht und Anzeige erstattet.

Absatz 6 erlaubt es, Aufnahmegeräte einzuziehen, die bei der Tat verwendet wurden. Was DOCMA damals als Zuspitzung schrieb, die Kamera werde zum Tatwerkzeug, steht nun sinngemäß im Gesetz. Immerhin verliert der Satz „Lösch das Foto, sonst zeige ich dich an“ für einvernehmliche Aufnahmen seine Schärfe, denn mit wirksamer Einwilligung entfällt die Strafbarkeit.

Und die Joggerin? Als Beispiel für das, was künftig ausdrücklich verboten sein soll, nennt die Berichterstattung über den Kabinettsbeschluss das Filmen des in einer Stretchhose steckenden Gesäßes einer Joggerin. In der Begründung stehen dagegen Sport-, Musik- und Tanzveranstaltungen. Dazwischen liegt das Gelände, in dem Fotografen künftig arbeiten.

Der Reflex hat eine Vorgeschichte, und er hat Lücken

Neu ist dieses Muster nicht. 1898 drangen zwei Fotografen heimlich in das Sterbezimmer Otto von Bismarcks ein und fotografierten den Toten. Verurteilt wurden sie, so wird der Fall überliefert, nicht für die Bilder, sondern für das Eindringen. Das Recht am eigenen Bild folgte 1907, samt Ausnahmen für die Zeitgeschichte. Es knüpfte an ein Verhalten an, nicht an eine Optik. Der Kern des neuen Tatbestands ist dagegen ein Urteil über Bilder, und weil sich Absichten nicht sehen lassen, Bilder aber schon, dürfte der Eindruck bei der Beweisführung mehr Gewicht haben als alles andere.

Dass der Tatbestand am Bild hängt, schafft zugleich seine Lücken. Gemälde, Zeichnungen und Karikaturen sind nach der Begründung keine „Bildaufnahme“. Der satirische Rat eines Lesers unter dem damaligen Artikel, die Szene einfach nachzumalen, ist damit juristisch gar nicht so abwegig. Ein KI-Bild, das eine reale Frau bekleidet, aber gezielt sexualisiert zeigt, ist von der Deepfake-Vorschrift nicht erfasst, denn die nennt nur unbekleidete Körperteile und sexuelle Handlungen.

Das echte Foto derselben Pose kann strafbar sein, die Fälschung nur, wenn sie zusätzlich das Ansehen erheblich schädigt. Und die hochauflösende Totale, aus der später ein Detail herausgeholt wird, wie in unserem Beispielbild? Die Totale prägt nichts, der gespeicherte Ausschnitt dürfte es tun, denn nach der Begründung gilt jedes Abspeichern als Herstellen. Straflos bleibt, wer nur hineinzoomt, betrachtet und besitzt, weil ein Besitzverbot nur für Vergewaltigungsvideos gilt. Das eigentliche Problem liegt anderswo: Bei einem Antragsdelikt ist ein Opfer, das nichts weiß, kein Antragsteller.

Wer noch etwas ändern kann

Die Bilanz fällt gemischt aus, mit klarer Tendenz. Die Fassung vom Oktober ist deutlich besser als die vom April und trifft, was sie treffen soll: die Sauna, die versteckte Kamera, die Fälschung. Die Last der Abgrenzung liegt aber auf Begriffen, die erst im Einzelfall Gestalt annehmen, und die beruhigenden Sätze stehen dort, wo sie niemanden binden.

Wer will, dass aus der Absicht des Gesetzgebers Gewissheit für Fotografen wird, sollte verlangen, dass die wichtigsten Klarstellungen in den Gesetzestext wandern: einmalige Aufnahmen, Veranstaltungen, Zufallsfotos. Der Entwurf muss ohnehin noch im Bundestag beraten werden. Ein Klassiker wie Garry Winogrands Bildband „Women Are Beautiful“ von 1975 dürfte, falls jemand fragte, unter Absatz 5 fallen. Dass man es überhaupt sagen muss, ist der Befund.

Bis dahin bleibt Berufsfotografen ein pragmatischer Rat: den objektiven Betrachter mit allen Umständen versorgen, die er kennen soll. Auftrag, Anlass, Serie und Originaldatei gehören dokumentiert, damit nicht ein Ausschnitt allein für das Ganze spricht. Bisher musste ein Foto gut sein, wahr oder wenigstens scharf. Künftig soll es auch harmlos aussehen, und zwar für einen Betrachter, den es nur im Gesetz gibt.


FAQ – Digitaler Voyeurismus


Was regelt § 184k Absatz 1 Nummer 1 c StGB im geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt?

Der geplante Paragraf stellt unter Strafe, wer absichtlich oder wissentlich und unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder einer dritten Person zugänglich macht, die bekleidete Genitalien, bekleidetes Gesäß oder bekleidete weibliche Brust einer anderen Person in einer Weise abbildet, die die Bildaufnahme prägt und offensichtlich darauf abzielt, diese Körperteile sexualisiert darzustellen. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 7. Oktober 2026 beschlossen.

Ist es künftig strafbar, fremde Menschen auf der Straße zu fotografieren?

Nein, nicht pauschal. Strafbar soll nur eine Aufnahme sein, die bekleidete intime Körperteile prägend und offensichtlich sexualisiert abbildet. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sind einmalige Ablichtungen nicht ohne Weiteres verdächtig, sozialübliche Bilder etwa von Sport-, Musik- oder Tanzveranstaltungen regelmäßig nicht erfasst, und bei Zufallsfotos mit Personen im Hintergrund fehlt der Vorsatz. Die Begründung bindet allerdings kein Gericht, und der Gesetzestext selbst nennt diese Fälle nicht.

Wann gilt ein Foto nach dem Gesetzentwurf als sexualisiert?

Maßgeblich ist das Urteil eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Nach der Begründung kommt es auf das objektive Erscheinungsbild und die Gesamtumstände an, insbesondere auf Perspektive, Aufnahmeumstände und Art der Bildgestaltung. Weitere Anhaltspunkte sind der Bildausschnitt, die Dauer der Aufnahme und ein dauerhafter Fokus auf die bekleideten Körperteile. Eine sexuelle Absicht des Fotografen ist nicht erforderlich, auch Scherz oder Demütigung genügen als Motiv.

Kann ein Bildausschnitt ein harmloses Foto strafbar machen?

Der Ausschnitt kann nach der Begründung ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob eine Aufnahme sexualisiert, und zwar der bei der Aufnahme ebenso wie der bei einer späteren Bildbearbeitung gewählte. Nach einer Auslegung des Wortlauts dürfte eine Totale, auf der eine Person klein im Bild läuft, nichts prägen, ein gespeicherter Zuschnitt auf das Gesäß dagegen schon, denn jedes Abspeichern gilt als Herstellen. Ob ein Gericht so entscheidet, ist offen.

Sind Presse- und Kunstfotografie von dem Paragrafen ausgenommen?

Ja, soweit sie überwiegende berechtigte Interessen wahrnehmen, namentlich der Kunst oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. So steht es in Absatz 5, der auch Wissenschaft, Forschung und Lehre nennt sowie Handlungen, die ähnlichen Zwecken dienen. Für Katalog, Werbung oder Hobby bleibt nur diese Formel der ähnlichen Zwecke, deren Reichweite ein Gericht bestimmen müsste.

Wird die Tat von Amts wegen verfolgt?

In der Regel nicht. Nach Absatz 4 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Es kommt also meist darauf an, ob sich jemand abgebildet sieht und einen Strafantrag stellt. Wer von einer Aufnahme nichts weiß, kann keinen Antrag stellen. Nach Absatz 6 können Bildaufnahmegeräte und andere technische Mittel, die bei der Tat verwendet wurden, eingezogen werden.

Sind KI-Bilder und Zeichnungen von § 184k erfasst?

Für die Variante mit bekleideten Körperteilen nicht. Die Begründung versteht unter Bildaufnahme das reale Abbild einer lebenden Person, Gemälde, Zeichnungen und Karikaturen sind nicht erfasst. Computererzeugte Bilder fallen unter die Deepfake-Variante in Nummer 2, die nur sexuelle Handlungen und unbekleidete Körperteile einer bestimmten Person nennt. Ein KI-Bild einer bekleideten Person kann allenfalls nach § 201b StGB-E strafbar sein, wenn es unbefugt weitergegeben wird, den Anschein eines tatsächlichen Geschehens erweckt und dem Ansehen der Person erheblich schaden kann.

Was hat sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert?

Der Referentenentwurf vom April 2026 verlangte noch eine Darstellung „in sexuell bestimmter Weise“. Die Fassung des Regierungsentwurfs vom 7. Oktober 2026 erfasst bekleidete intime Körperteile nur, wenn sie die Bildaufnahme prägen und offensichtlich auf eine sexualisierte Darstellung abzielen. Nach dem FAQ des Bundesjustizministeriums geschah das unter Berücksichtigung zahlreicher Stellungnahmen, damit nur strafwürdige Aufnahmen erfasst sind. Der Bundestag muss den Entwurf noch beraten.

Ist der Besitz solcher Fotos strafbar?

Nach dem Wortlaut nur bei Vergewaltigungsvideos. Absatz 2 Nummer 1 stellt das unbefugte Abrufen, Verschaffen und Besitzen einer Bildaufnahme unter Strafe, die eine Vergewaltigung abbildet. Für Aufnahmen intimer Körperteile Erwachsener nennt Absatz 1 dagegen nur das unbefugte Herstellen und das unbefugte Zugänglichmachen. Wer solche Bilder nur ansieht oder besitzt, ohne sie herzustellen oder weiterzugeben, wird danach nicht erfasst.

Was können Fotografen angesichts des Paragrafen tun?

Fotografen können nur vorsorgen, denn der Entwurf stellt auf einen objektiven Betrachter ab, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Nach Einschätzung des DOCMA-Autors Christoph Künne sollten sie Auftrag, Anlass, Serie und Originaldatei dokumentieren, damit nicht ein Ausschnitt allein für das Ganze spricht. Dauerhafte Sicherheit brächte erst, wenn Klarstellungen zu einmaligen Aufnahmen, Veranstaltungen und Zufallsfotos in den Gesetzestext wandern. Rechtsberatung ersetzt das nicht.

Christoph Künne

Christoph Künne, von Haus aus Kulturwissenschaftler, forscht seit 1991 unabhängig zur Theorie und Praxis der Post-Photography. Er gründete 2002 das Kreativ-Magazin DOCMA zusammen mit Doc Baumann und hat neben unzähligen Artikeln in europäischen Fachmagazinen rund um die Themen Bildbearbeitung, Fotografie und Generative KI über 20 Bücher veröffentlicht.

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