KI-Video-Kennzeichnung: Das KI-Etikett am Anfang schützt nur die Pünktlichen

Sekunde 47. Eine Frau im Blazer erklärt in ruhigem Ton, nach wie vielen Jahren sich eine Solaranlage auf dem Dach rechnet. Ihr Gesicht ist makellos, ihre Stimme auch, nur gibt es die Frau nicht. Das Schild, das genau das mitteilt, klebte in Sekunde 1 bis 5 über der Szene. Wer jetzt einsteigt, hat es nie gesehen.
Der DOCMA-Beitrag vom 2. August hat für Bilder geklärt, was die neue Kennzeichnungspflicht verlangt: wann ein Deepfake vorliegt und wo Bearbeitung noch Handwerk ist. Das gilt für Bewegtbild genauso und wird hier nicht wiederholt. Es fehlt aber etwas, das nur Video hat. Ein Bild ist ein eingefrorener Augenblick. Ein Video ist ein Fluss, in den jeder an einer anderen Stelle steigt, mit einem anderen Ohr und einer anderen Vorgeschichte. Wer mit KI Videos macht, hat deshalb drei Probleme mehr als der Bildermacher: die Zeit, den Ton und den Schnitt. Dazu kommt ein viertes, das Archiv.
Wer zu spät kommt, hat das Etikett verpasst
Der Gedanke ist älter als jede KI. Am 30. Oktober 1938 sendete CBS ein Hörspiel, in dem Marsianer über New Jersey herfielen, und kündigte es zu Beginn als Fiktion an. Nur schaltete nicht jeder zu Beginn ein. Wer später kam, musste nach dem Smithsonian Magazine fast 40 Minuten auf den nächsten Hinweis warten. Die Massenpanik, die angeblich daraus folgte, gilt inzwischen weitgehend als Zeitungslegende. Die Konstruktionsschwäche war dagegen echt: Ein Hinweis am Anfang schützt nur die Pünktlichen.
Die EU-Kommission verlangt in ihrer FAQ zu Artikel 50, dass der Hinweis spätestens bei der ersten Begegnung mit dem Inhalt erfolgt und ohne technische Hilfsmittel erkennbar ist. Bei einem Foto fällt diese erste Begegnung mit dem Anschauen zusammen. Bei einem Video bestimmt der Zuschauer, wann sie stattfindet: wenn er von einem geteilten Link in Minute drei landet oder erst nach der Werbepause zurückkehrt. Das ist eine Lesart, die der Wortlaut nicht ausdrücklich vorgibt, aber nahelegt.
Das Rundfunkrecht kennt das Problem längst. Wer Produkte platziert, muss das nach § 8 Abs. 7 Medienstaatsvertrag zu Beginn und zum Ende einer Sendung kennzeichnen, außerdem bei der Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung. Der Verhaltenskodex zur KI-Kennzeichnung folgt derselben Logik: Bei Video soll das Etikett laut einer Auswertung von SKW Schwarz wo immer möglich und angemessen im gesamten Deepfake-Video oder im betroffenen Teil stehen oder in regelmäßigen Abständen wiederkehren, mindestens nach Unterbrechungen. Er ist freiwillig, hat aber Gewicht, denn die Kommission erkennt ihn als Weg zur Erfüllung der Pflichten an.
Ein Video hat keine Eingangstür, jeder kommt durch eine andere Wand. Wer das Etikett nur an den Anfang hängt, hängt es dorthin, wo viele nie vorbeikommen. Es muss mitlaufen.
Die Stimme gehört dem, der sie hat
Bilder sind stumm, Videos nicht, und das ist das zweite Problem. Eine Stimme ist ein Fingerabdruck, den man im Ohr trägt, und auch er lässt sich inzwischen nachbauen. Das Landgericht Berlin II hat am 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24) einem bekannten Synchronsprecher Schadensersatz zugesprochen, weil ein YouTuber zwei politische Videos mit einer KI-Kopie dieser Stimme unterlegt hatte. Maßgeblich war der Eindruck des Publikums, der Sprecher habe die Videos selbst eingesprochen. Das Gericht berechnete den Schaden nach einer fiktiven Lizenzgebühr für die Vertonung, berichtet cbh.de.
Das Urteil beruht auf dem Persönlichkeitsrecht, das nach Einschätzung der Universität des Saarlandes auch die eigene Stimme schützt. Wer Stimmen nachbaut, führt also zwei Bücher: eines für das Etikett, eines für die Einwilligung.
Heikler wird es bei der KI-Synchronisation, die dem Schauspieler eine andere Sprache und gleich die passenden Lippenbewegungen mitgibt. Schon als in den frühen 1930ern die ersten synchronisierten Filme in die Kinos kamen, fiel laut Goethe-Institut das Wort vom „Homunculus-Schock“. Damals war die Lüge holprig und gerade deshalb ehrlich. Heute sitzt sie. Ob schon die lippensynchrone KI-Fassung eines echten Interviews kennzeichnungspflichtig ist, lässt sich derzeit nur vorsichtig beantworten. Vermutlich ja, sobald sie dem Sprecher Worte in den Mund legt, die er so nicht gesagt hat. Bei einer sinngetreuen Übersetzung ist die Frage offen, und wer sichergehen will, sagt es dazu.
Und wo gar kein Bild ist, kann auch kein Icon stehen. Ein Podcast mit KI-Stimme, ein Voice-over, das nie ein Mensch gesprochen hat: Dort hilft nur der Satz, den man hört. Selbst die Musik steht auf der EU-Icon-Seite, als „fully AI-composed music or art“ im Beispiel für das Icon „Fully AI-Generated“, allerdings mit einem Sternchen für die Kunstausnahme.
Die Lüge sitzt zwischen den Bildern
1921 montierte der Regisseur Lew Kuleschow das ausdruckslose Gesicht des Schauspielers Iwan Mosjukin mit einem Teller Suppe, einem Sarg und einer Frau, und das Publikum, so wird es überliefert, las daraus Hunger, Trauer und Begierde. Die Originale sind verschollen, die Anekdote verdient also Vorsicht (nachzulesen im Lexikon der Filmbegriffe). Das Prinzip trägt trotzdem: Im Film entsteht Bedeutung zwischen den Bildern.
Für die KI heißt das, dass der Betrug kein ganzes Video braucht. Eine einzige erzeugte Einstellung genügt, der Zwischenschnitt auf die jubelnde Menge, der Gegenschuss auf den Gesprächspartner, der nie im Raum war. Der Rest ist echtes Material, und gerade das beglaubigt die Fälschung. Nach den Kommissions-FAQ erzeugen KI-Hintergründe, Spezialeffekte und übliche technische Bearbeitung im Filmproduktionsprozess in der Regel keinen falschen Echtheitsanschein. Wo der Spezialeffekt endet und der erfundene Zeuge beginnt, entscheidet die Frage, ob der Zuschauer etwas für wirklich hält, das so nie geschehen ist. Und weil der Kodex das Etikett im betroffenen Teil vorsieht, gehört es an diese eine Einstellung.
Entlastend wirkt die Produktionsphase. Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung gilt laut FAQ nicht für Ausgaben, die nur in geschlossenen Produktions- oder Entwicklungsumgebungen genutzt werden, es sei denn, sie sind das Endergebnis. Previs, Storyboard und Animatic mit KI-Bildern dürfen also in der Schublade bleiben. Die Kennzeichnung für Deepfakes setzt ohnehin erst dort ein, wo der Zuschauer dem Inhalt begegnet. Sobald ein erzeugtes Bild im Endschnitt landet, beginnt das Nachdenken.
Ein Praxistipp ohne Gesetzeskraft: KI-Clips schon im Schnittprojekt markieren, etwa mit einem Farblabel, und das Etikett als eigene Spur führen. Wer Wochen später rekonstruieren muss, welche Einstellung woher kam, wird es danken.
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Das Archiv schweigt, der Stichtag nicht
Beim Bild ist das Archiv ein Regal, beim Video ein Steinbruch. Man bricht Einstellungen heraus, die Jahre alt sind, mischt sie mit Stockmaterial und baut daraus etwas Neues. Dann beginnt der Streit ums Datum. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nach der Kommissions-FAQ nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Aber was zählt, die Erzeugung oder die Veröffentlichung? Schon der DOCMA-Beitrag hat angemerkt, dass die FAQ mal vom einen, mal vom anderen spricht. Zählt die Veröffentlichung, wäre ein alter KI-Clip in einem neuen Video wieder ein Fall für das Etikett.
Noch offener ist die Lieferkette. Betreiber ist nach der FAQ, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung nutzt. Angestellte sind keine eigenen Betreiber, und Freie, die unter Kontrolle des Auftraggebers arbeiten, ändern daran nichts. Wer aber lizenziertes KI-Footage nur einschneidet, nutzt selbst kein KI-System. Ob er trotzdem als Betreiber gilt, sagt die FAQ, soweit erkennbar, nicht ausdrücklich.
Bis das geklärt ist, bleibt eine einfache Rechnung. Der Zweifel kostet eine Einblendung. Der Irrtum kann teurer werden, denn der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, nachzulesen in Artikel 99 der Verordnung. Wer fremdes KI-Material verwendet, lässt sich deshalb vom Lieferanten schriftlich sagen, was es ist und woher es kommt, und kennzeichnet im Zweifel selbst.
Alle Personen frei erfunden
Das Kino kennt das Etikett längst, nur hängt es andersherum. „Alle Personen und Handlungen sind frei erfunden“ steht in unzähligen Vorspannen, und die Branche hat sich den Satz nach einem Prozess angewöhnt. Der MGM-Film „Rasputin and the Empress“ von 1932 brachte eine Prinzessin gegen sich auf, die sich in einer Filmfigur wiedererkannte und wegen Verleumdung klagte. Das englische Berufungsgericht gab ihr 1934 recht, und seither kleben die Studios den Disclaimer jahrzehntelang an fast jeden Film, auch dort, wo er sachlich fragwürdig ist (Wikipedia).
Dieser Vorspann schützt die Dargestellten vor dem Film. Das neue Etikett schützt das Publikum vor dem Film. Der eine Satz sagt: Das bin nicht ich. Der andere sagt: Das ist nicht echt. Und der Vorspann durfte am Anfang stehen, weil das Kino eine Eingangstür hat. Der Feed hat keine.
Wer heute mit KI Videos macht, lässt sein Etikett deshalb mitlaufen wie einen Untertitel. Das ist eine Zusage an jeden, der später dazustößt. Das Handwerk ist dasselbe geblieben. Nur der Zuschauer ist beweglicher geworden.
FAQ – KI-Video-Kennzeichnung
Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 der KI-Verordnung gilt für Bild und Video gleichermaßen. Bei Video kommen vier Besonderheiten hinzu: die Zeit, weil Zuschauer an beliebiger Stelle einsteigen, der Ton, weil sich Stimmen klonen lassen, der Schnitt, weil schon eine einzige erzeugte Einstellung täuschen kann, und das Archiv, weil Altmaterial und Stockclips Fragen zu Stichtag und Verantwortung aufwerfen.
Vermutlich nicht. Die Kommission verlangt in ihrer FAQ zu Artikel 50 der KI-Verordnung, dass der Hinweis spätestens bei der ersten Begegnung mit dem Inhalt erfolgt. Bei Video bestimmt der Zuschauer, wann das ist, etwa wenn er über einen geteilten Link mitten im Video landet. Der freiwillige Verhaltenskodex sieht vor, das Etikett wo möglich und angemessen im gesamten Deepfake-Video, im betroffenen Teil oder in regelmäßigen Abständen einzublenden, mindestens nach Unterbrechungen wie Werbepausen.
Nein. Der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte ist freiwillig, und eine Pflicht zur Nutzung der EU-Icons besteht nicht. Die Kommission erkennt den Kodex aber als Weg an, die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung zu erfüllen. Wer ihm nicht folgt, muss diese Pflichten auf anderem Weg erfüllen.
Das hängt davon ab, ob die Einstellung einen falschen Echtheitsanschein erzeugt. Nach der Kommissions-FAQ zu Artikel 50 der KI-Verordnung erzeugen KI-Hintergründe, Spezialeffekte und übliche technische Bearbeitung im Filmproduktionsprozess in der Regel keinen solchen Anschein. Zeigt die erzeugte Einstellung dagegen etwas, das Zuschauer für wirklich halten, etwa einen Gesprächspartner, der nie im Raum war, sieht der Verhaltenskodex das Etikett im betroffenen Teil des Videos vor.
Solange sie intern bleiben, nicht. Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 der KI-Verordnung gilt laut Kommissions-FAQ nicht für Ausgaben, die nur in geschlossenen Produktions- oder Entwicklungsumgebungen genutzt werden, es sei denn, sie sind das Endergebnis. Die Kennzeichnung von Deepfakes setzt dort ein, wo der Zuschauer dem Inhalt begegnet. Landet ein erzeugtes Bild im Endschnitt, ist sie zu prüfen.
Neben der Kennzeichnung nach Artikel 50 der KI-Verordnung ist die Einwilligung der betroffenen Person zu klären, denn eine nachgebaute Stimme berührt das Persönlichkeitsrecht. Das Landgericht Berlin II sprach am 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24) einem Synchronsprecher Schadensersatz zu, weil ein YouTuber zwei politische Videos mit einer KI-Kopie seiner Stimme unterlegt hatte. Bei reinem Audio fehlt die Fläche für ein Icon, sodass sich eine hörbare Ansage anbietet.
Das ist derzeit nicht abschließend geklärt. Vermutlich besteht eine Kennzeichnungspflicht, sobald die KI-Fassung dem Sprecher Worte in den Mund legt, die er so nicht gesagt hat. Bei einer sinngetreuen Übersetzung eines echten Interviews ist die Frage offen. Wer sichergehen will, weist auf die KI-Bearbeitung hin.
Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen laut Kommissions-FAQ zu Artikel 50 der KI-Verordnung nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Unklar ist, ob das Erzeugungs- oder das Veröffentlichungsdatum zählt, denn die FAQ spricht mal von der Erzeugung, mal von der Veröffentlichung. Zählt die Veröffentlichung, wäre ein alter KI-Clip in einem neuen Video wieder kennzeichnungspflichtig. Wer Altmaterial neu schneidet, kennzeichnet daher vorsorglich.
Das ist offen. Betreiber ist nach der Kommissions-FAQ, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung nutzt. Angestellte sind keine eigenen Betreiber, und Freie, die unter Kontrolle des Auftraggebers arbeiten, ändern daran nichts. Wer fremdes KI-Footage nur einschneidet, nutzt selbst kein KI-System. Ob er trotzdem als Betreiber gilt, sagt die FAQ, soweit erkennbar, nicht ausdrücklich. Sinnvoll ist, sich die Herkunft vom Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen und im Zweifel zu kennzeichnen.
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Geregelt ist das in Artikel 99 der Verordnung. Der genannte Betrag ist ein Höchstrahmen. Zu den Transparenzpflichten zählt auch die Kennzeichnung von Deepfakes durch den Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4.




