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Himmel und Hölle: Drohnen, Luftbildfotografie und das Recht

Seit ein paar Jahren ist die Luftbildfotografie mit Multikoptern ein preisgünstiges Hobby, aber wer diesem weiter nachgehen will, muss die jüngst geänderte Rechtslage berücksichtigen.

Himmel und Hölle: Drohnen, Luftbildfotografie und das Recht
Luftbildfotografie und das Recht: Die Orte, an denen man seine Drohne ohne besondere Genehmigung aufsteigen lassen darf, werden immer weiter beschränkt. Erlaubt ist es durchweg, den Kopter über dem eigenen Grundstück fliegen zu lassen, wie ich es in diesem Fall getan habe. Die Kamera erfasst gleichwohl mehrere Stadtteile.

Im April wurde die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ verabschiedet, die Betrieb von Modellflugzeugen (und um solche handelt es sich rechtlich bei Multikoptern, sofern diese zum privaten Zeitvertreib fliegen) oder unbemannten Luftfahrtsysteme (wie zu kommerziellen Zwecken eingesetzte Drohnen heißen) regelt. Wer auf der Seite des Rechts bleiben will, muss einige neue Anforderungen erfüllen.

Oberhalb eines Gewichts von 250 Gramm schreibt die Verordnung eine Kennzeichnung der Drohne durch eine Plakette vor, die Name und Anschrift des Besitzers nennt. Auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für Modellflugzeuge muss der Drohnenpilot abschließen, was angesichts des Schadens, den man anrichten kann, ohnehin ratsam ist. Eine gewöhnliche private Haftpflichversicherung deckt die mit Drohnen verbundenen Risiken ebenso wenig ab wie eine Geschäftshaftpflichtversicherung.

Bis zu einer Höhe von 100 Metern über Grund ist der Betrieb einer Drohne generell erlaubt; verschiedene Flugzonen sind allerdings tabu. Dazu zählen die Kontrollzonen von Flughäfen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Industrieanlagen und auch Justizvollzugsanstalten. Der Überflug von Wohngrundstücken mit einer Drohne oberhalb von 250 Gramm ist nur mit Genehmigung der Grundstückseigentümer gestattet. Ab einem Startgewicht von 2 kg ist ab dem 1. Oktober 2017 ein Kenntnisnachweis des Drohnenpiloten nötig.

Mehr über die technischen und rechtlichen Randbedingungen der Luftbildfotografie mit Drohnen finden Sie im Artikel „Das fliegende Auge“ in der DOCMA 78, die ab dem 9. August am Kiosk zu finden ist – Abonnenten bekommen ihr Heft wie üblich früher.

Der „Friend of DOCMA“ Ralf Spoerer wurde übrigens dieser Tage als einer der Ersten in Deutschland zertifiziert, eine Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 zu erteilen, also den für den Betrieb von Drohnen von 2 kg und mehr nötigen „Drohnen-Führerschein“. Wenn Sie im norddeutschen Raum eine Möglichkeit suchen, sich mit dem Betrieb professioneller Multikopter vertraut zu machen, die auch DSLRs, spiegellose Systemkameras und Videokameras tragen können, und dabei auch die für den legalen Betrieb nötige Bescheinigung erwerben möchten, können Sie sich an das Copter-College wenden.

Apropos „Friends of DOCMA“: Krolop & Gerst haben jüngst das Thema Äquivalenz bei Kleinbild- und MFT-Kameras praktisch angepackt. Falls Sie meiner theoretischen Abhandlung nicht folgen konnten, überzeugt Sie vielleicht ein praktischer Vergleich. Und wenn Sie schon einmal dort sind, empfehle ich Ihnen auch die Serie von Interviews zum Thema „Objektive“, die Martin Krolop mit Anders Uschold geführt hat. Vier dieser Interviews sind bereits verfügbar, etliche mehr werden in den nächsten Wochen folgen.

Michael J. Hußmann
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Michael J. Hußmann

Michael J. Hußmann gilt als führender Experte für die Technik von Kameras und Objektiven im deutschsprachigen Raum. Er hat Informatik und Linguistik studiert und für einige Jahre als Wissenschaftler im Bereich der Künstlichen Intelligenz gearbeitet.

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Kommentar

  1. Zu Ihrem Artikel:
    m April wurde die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ verabschiedet, die Betrieb von Modellflugzeugen (und um solche handelt es sich rechtlich bei Multikoptern, sofern diese zum privaten Zeitvertreib fliegen) oder unbemannten Luftfahrtsysteme (wie zu kommerziellen Zwecken eingesetzte Drohnen heißen) regelt. Wer auf der Seite des Rechts bleiben will, muss einige neue Anforderungen erfüllen.

    sollte etws richtiggestellt werden, da er etwas irreführend ist:

    Im Artikel 1 Luftverkehrsgesetz heißt es:
    Unter einer „Drohne“ versteht man ein unbemanntes Fluggerät. Das Luftrecht unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen.

    Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte.
    Flugmodelle sind hingegen privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte Geräte.

    Und somit ist eine Drohne immer ein UAV

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