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Recht am eigenen Bild

In einem Gastbeitrag des Rechtsanwalts Marcus Remmele erfahren Sie, worauf Sie bei der Verwendung von fremden Bildern achten müssen.

Wann verletze ich fremde Rechte?
Fotografien, ob professionell oder einfach hergestellte, werden mit dem Urheberrecht geschützt. Der Fotograf erwirbt dabei zum einen sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte, mit denen er beispielsweise herabwürdigende Entstellungen des Bildes untersagen kann. Für eine wirtschaftliche Verwertung gibt es die entsprechenden Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Online-Verwertung und weitere. Auch Bearbeitungen von Fotos können unabhängig von der Vorlage geschützt sein, wenn die Bearbeitung selbst hinreichend individuell ist.
Bei der Nutzung von Bildern müssen aber nicht nur die Rechte des Urhebers oder eines Bearbeiters sondern auch die Rechte von abgebildeten Personen beachtet werden. Bei rechtswidriger Nutzung ist es sonst möglich, dass von den Betroffenen zum Beispiel Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, ähnlich wie Urheber Ansprüche geltend machen können bei unlizenzierter Nutzung ihrer Werke. Hierzu werden die folgenden grundlegenden Fragen angesprochen:
Abgebildete Personen haben grundsätzlich ein Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach kann jeder selbst entscheiden, ob ein Bild von ihm veröffentlicht wird oder nicht. Daher benötigt man die Einwilligung der abgebildeten Person, um ein Foto zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das gleiche gilt zum Beispiel auch bei Filmaufnahmen, Fotomontagen aber auch Zeichnungen und Grafiken, wenn die betreffende Person erkennbar ist.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Eine Einwilligung des Abgebildeten zur Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung muss beispielsweise nicht erteilt werden, wenn das Bild in den Bereich der Zeitgeschichte fällt, Personen auf Fotos nur als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder als Teilnehmer von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichem in Erscheinung treten. In den Bereich der Zeitgeschichte fallen zum Beispiel prominente Personen. Diese stehen aufgrund ihrer Stellung in einem besonderen öffentlichen Interesse. Dementsprechend besteht auch ein Interesse der Öffentlichkeit an Abbildungen dieser Personen. Das können Politiker, Schauspieler, Musiker und weitere sein, aber auch Personen, die nur vorübergehend im öffentlichen Interesse stehen wie beispielsweise Straftäter, Lebensgefährten von Prominenten oder andere. Personen sind Beiwerke einer Abbildung, wenn sie nicht das Hauptmotiv sind sondern im Hintergrund stehen. Die Fotografie hat in diesen Fällen ein anderes Thema. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Landschaft oder eine Sehenswürdigkeit abgebildet ist und einzelne Personen quasi zufällig am Rande erscheinen. Zuschauer von Konzerten und Fußballspielen oder Teilnehmer von Demonstrationen nehmen in Kauf, dass sie fotografiert werden können. Aber auch hier muss auf dem Bild das jeweilige Ereignis im Vordergrund stehen.
Liegt im Einzelfall ein solche Ausnahme zwar vor, darf die Fotografie dennoch nicht ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt werden. Gerade bei prominenten Personen kann sich diese Frage stellen. Das ist dann der Fall, wenn die Interessen des Betroffenen überwiegen, unter anderem etwa bei einem Eingriff in die Privat- und Intimsphäre, zum Beispiel mit Fotografien aus einem geschützten Bereich wie der eigene Wohnraum oder Garten, bei einem Krankenhausaufenthalt oder ähnlichem. Werden Abbildungen einer Person zu Werbezwecken und Merchandising benutzt, zum Beispiel Abbildungen auf T-Shirts oder ähnlichem, und besteht dabei auch kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, ist dafür ebenso eine Einwilligung notwendig.
Probleme können sich auch zu der Frage ergeben, ob der Abgebildete eine Einwilligung zur Verbreitung/Veröffentlichung tatsächlich auch erteilt hat oder nicht. Dies hängt damit zusammen, dass eine Einwilligung nicht ausdrücklich und auch nicht schriftlich erteilt werden muss. Es kann sich auch aus den Umständen und dem Verhalten des Betroffenen ergeben, dass eine Einwilligung vorliegt. Das Gesetz vermutet das beispielsweise, wenn der Betroffene für die Abbildung eine Vergütung erhielt und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Eine Einwilligung kann auch vorliegen, wenn sich der Betroffene erkennbar bereitwillig ablichten ließ und dabei davon ausging, dass das Bild verbreitet bzw. veröffentlicht werden wird. Die Einwilligung reicht allerdings nur soweit, wie sie für den verfolgten Zweck erteilt wurde. Eine Fotografie darf beispielsweise nicht für weitere Werbezwecke verwendet werden, wenn der Betroffene eine Einwilligung nur für die Verwendung zu einem bestimmten Projekt erteilt hat. Ebenso ist eine Einwilligung jedes einzelnen Abgebildeten bei Gruppenfotos erforderlich, wenn kein Ausnahmefall wie beschrieben vorliegt.
Fazit
Vor der Verbreitung bzw. Veröffentlichung von Fotos ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Einwilligung des Abgebildeten ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Andernfalls ist eine Einwilligung einzuholen. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob und inwieweit eine Einwilligung erteilt wurde, empfiehlt es sich, diese Fragen mit dem Abgebildeten eindeutig zu klären und bestenfalls schriftlich festzuhalten.

Marcus Remmele ist Rechtsanwalt in Stuttgart. Er beschäftigt sich mit wirtschaftsrechtlichen und medienrechtlichen Fragen, insbesondere zum Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht. Er hat einen Lehrauftrag für Medienrecht und hält regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie erreichen ihn unter [email protected]. Mehr über ihn finden Sie auf www.ra-remmele.de.

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