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Tipps zur Bildvermarktung

Lesen Sie hier, was beim Verkauf von Bildern zu beachten ist und wo mögliche Fallstricke lauern.

Die eigene Homepage ist gebaut, Bilder ansprechend der Welt präsentiert und irgendwann kommt dann eine Anfrage, ob die Fotos auch verkäuflich sind. Sind sie, aber was ist dabei zu beachten? Viele Fotografen finanzieren sich einen Teil ihres Hobbys damit, indem sie ihre Bilder zum Verkauf anbieten. Dabei gibt es einige Fallstricke; die nachfolgende Aufstellung behandelt einige der wichtigsten rechtlichen Aspekte.
Die Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit – angesichts der komplexen Rechts- und Steuerrechtslage kann sie nur einige Punkte exemplarisch aufgreifen. Wer ernsthaft mit dem Verkauf seiner Bilder etwas dazuverdienen möchte, dem sei ein Beratungsgespräch beim Steuerberater oder ein Seminar für Existenzgründer, wie sie die Industrie- und Handelskammern anbieten, dringend angeraten.
Zuerst geht es einmal um die Bildrechte. Welche Fotos darf ein Fotograf überhaupt verkaufen? Natürlich alle die, an denen er die Bildrechte hat. Hört sich leicht an, bietet aber einige Unwägbarkeiten. An erster Stelle stehen dabei die Persönlichkeitsrechte von fotografierten Personen. Im Idealfall fertigt der Fotograf mit seinen Modellen einen Vertrag, der die Nutzung der Fotos regelt. Wird ein Fotomodell bezahlt, geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass Einvernehmen über eine Veröffentlichung der Fotos besteht. Aber Obacht: Die findet ihre Schranken dann wieder, wenn diese Personen in einem zweifelhaften Zusammenhang gezeigt werden. Beispiel: Der Fotograf hat Bilder von einem Holzfäller wie aus dem Bilderbuch. Mit Bart, Jeans, Karohemd, Hut und Axt in der Hand. Wenn er davon jetzt ein Plakat fertigt, eine kleine Fotomontage mit einer Blutlache macht und darunter schreibt „So sehen Mörder aus“, sollte er schon eine Blankovollmacht vom Fotomodell haben, sonst wird es eng und am Ende womöglich teuer.
Andere Personen kann man dagegen schlecht fragen, ob man sie fotografieren und die Bilder dann veröffentlichen oder verkaufen darf. Spaziergänger beispielsweise oder Menschen auf einem Demonstrationszug. Dabei gibt es – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – klare Regeln und die besagen, dass der Spaziergänger, sofern erkennbar, tabu ist. Und erkennbar heißt konkret „für das soziale Umfeld erkennbar“. Es bringt nichts, das Gesicht im Dunkeln verschwinden zu lassen, wenn andere Merkmale einer Person zugeordnet werden können. Anders ist das bei Veranstaltungen wie Demonstrationen, im Fußballstadion oder bei Konzerten. Wer an einer Demonstration teilnimmt, muss damit rechnen, dass er fotografiert und das Bild veröffentlicht wird. Wer im Fußballstadion oder bei einem Konzert ist, hat die entsprechenden Regeln mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter meist anerkannt.
Das Medium der Wahl zum Verkauf von Bildern ist das Internet. Wer dazu einen Dienstleister einsetzt, beispielsweise eine Bildagentur, ist, was die formalen Dinge betrifft, aus dem Schneider. Alle anderen müssen als gewerbliche Verkäufer einiges beachten. Was dort stehen muss, steht in Paragraf 5 des Leitfaden, der erklärt, wie ein Impressum mit weitergehenden Angaben juristisch korrekt aussehen muss.
Dann kann es mit dem Verkauf losgehen. Oder nicht? Große Internethändler stöhnen mitunter, dass die Leute ständig Kleidung bestellen und dann wieder zurückschicken. Die Gesetzeslage räumt Endkunden hierzulande ein Rückgaberecht ein – und auf das muss beim Verkauf hingewiesen werden. Der Käufer muss erfahren, dass er das Recht hat, seine Waren wieder zurückzugeben. Das gilt natürlich auch für Fotos, die von einem Fotografen gekauft werden. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Waren nicht über das Internet gekauft werden. Wer also vor Ort Fotos erwirbt, hat kein grundsätzliches Recht, diese wieder zurückzugeben. Unberührt bleibt dabei allerdings die Sachmängelhaftung. Wenn der Ausdruck nach einer Woche beginnt, auszubleichen, muss der Verkäufer nachbessern.
Und wenn ein Bild verkauft ist? Dann folgt die Rechnung. Die muss ein paar Formalien erfüllen, zum Beispiel muss sie die Steuernummer des Verkäufers beinhalten, ein Datum und die Angabe, wann die Leistung erbracht wurde. Außerdem sind fortlaufende Rechnungsnummern zwingend vorgeschrieben. Und falls Umsatzsteuer ausgewiesen wird, muss die natürlich auch benannt werden.
Wer nebenher sein Fotohobby ein bisschen finanziert, ist von der Umsatzsteuer befreit, zumindest, wenn der Umsatz ein gewisses Maß nicht übersteigt (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html). Die Umsatzsteuer auf der Rechnung anzugeben, sieht zwar schick aus, allerdings muss die Steuer wieder an den Staat abgeführt werden. Und dazu ist eine Umsatzsteuererklärung notwendig. Das kann man sich bei geringeren Umsätzen durchaus sparen. Und schließlich muss der Kunde dann ja auch die Umsatzsteuer bezahlen, was die Fotos wieder ein bisschen teurer macht.
Vor der Novellierung der Handwerksordnung war es übrigens zwingend geboten, Fotografen-Geselle oder -Meister zu sein, um sich Fotograf nennen zu dürfen. Allerdings zieht auch heute noch die Berufsbezeichnung Fotograf die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer nach sich. Wer in Wirklichkeit kein gelernter Fotograf ist, kann sich beispielsweise Bilddesigner nennen und hat dann damit keine Probleme. Nicht umgehen lässt sich dagegen die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer, sobald ein Gewerbe angemeldet wird. Allerdings ist diese Mitgliedschaft bei einem geringen Gewinn beitragsfrei.
Quelle: prophoto-online.de

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Johannes Wilwerding

Johannes Wilwerding hat bereits Mitte der Achziger Jahre und damit vor dem Siegeszug von Photoshop & Co. Erfahrungen in der Digitalisierung von Fotos und in der elektronischen Bildverarbeitung gesammelt. Seit 2001 ist er freiberuflicher Mediengestalter und seit 2005 tätig für das DOCMA-Magazin.

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