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Garantie und Gewährleistung

Garantie und Gewährleistung sind die Begriffe, an die man zuerst denkt, wenn die teuer bezahlte neue Errungenschaft schon nach kurzer Zeit des Gebrauchs den Dienst einstellt. Wer seine Ansprüche als Kunde geltend machen will, muss wissen, worin diese bestehen und was die Garantie vom Gewährleistungsanspruch unterscheidet.

Garantie und Gewährleistung
Garantie und Gewährleistung sind zwei ganz unterschiedliche Ansprüche, die ein unzufriedener Kunde beim Hersteller (links) beziehungsweise beim Händler (rechts) geltend machen kann. (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

Oft hört man beispielsweise, dass jemand auf einer zweijährigen Garantie besteht, weil diese in der EU gesetzlich geregelt sei. Dabei gilt das nur für die Gewährleistung. Fangen wir mit den Grundlagen an …

Gewährleistung

Der Anspruch auf Gewährleistung ist tatsächlich EU-weit weitgehend einheitlich geregelt, in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Der Käufer hat den Anspruch, vom Verkäufer eine Ware zu bekommen, die frei von Mängeln ist, also wie vom Verkäufer angeboten beschaffen ist und alle Eigenschaften mitbringt, die man bei einem Produkt seiner Art allgemein voraussetzt. Oder, wie es das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Website anschaulich beschreibt: „Ein Toaster sollte also in der Lage sein, zu toasten und ein MP3-Player sollte Musik abspielen können. Ein Mangel kann beispielsweise auch vorliegen, wenn ein Pullover beim Kauf ein Loch aufweist, bei einem Neuwagen Roststellen vorhanden sind, der Fotoapparat weniger Megapixel als angepriesen, das Navigationssystem entgegen der Zusage beim Kauf nicht über europaweite Karten verfügt oder eine Montageanleitung für einen Schrank nur auf Chinesisch vorhanden ist.“

Wenn der Käufer zuhause feststellt, dass der Toaster nicht toastet oder der Pullover ein Loch hat, kann er damit zurück zum Händler gehen und seinen Anspruch auf Gewährleistung geltend machen – er hat einen Anspruch darauf, einwandfreie Ware zu erhalten, und der Händler muss diesen Anspruch erfüllen, sei es durch eine kostenlose Reparatur oder durch den Tausch gegen Ware ohne Mängel. Der Hersteller der Waren kommt hier nicht ins Spiel – zumindest nicht aus Kundensicht. Der Händler kann sich seinerseits an den Hersteller halten, der natürlich auch ihm gegenüber in der Pflicht steht, aber das muss den Kunden nicht interessieren.

Nun kann es passieren, dass sich ein Mangel erst später bemerkbar macht – der Toaster toastet ein paar Scheiben, aber danach brennen die Heizdrähte durch. Dann gibt es gute Gründe für die Annahme, dass der zugrundeliegende Mangel schon zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrenübergangs bestand, nämlich als der Händler die Ware dem Kunden übergeben hatte. Vielleicht war ein Heizdraht an einer Stelle zu dünn und es war nur eine Frage der Zeit, bis er an dieser Stelle schmelzen würde. Auch dann kann der Kunde einen Gewährleistungsfall geltend machen. In den ersten sechs Monaten nimmt man an, dass ein auftretender Schaden auf einen von Anfang an bestehenden Mangel zurückgeht; wenn der Händler anderer Auffassung ist, muss er das beweisen. In der Praxis führt das oft dazu, dass ein nicht offenkundig unbegründeter Gewährleistungsfall vom Händler auch ohne eingehende Prüfung akzeptiert wird.

Nach diesen sechs Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein; nun ist es die Aufgabe des Kunden, seinen Anspruch zu beweisen, also dass der Schaden auf einen schon beim Kauf vorhandenen Fehler beruht. Da es oft sehr aufwendig wäre, einen solchen Beweis anzutreten, sinkt der Wert der Gewährleistung nach sechs Monaten beträchtlich. Der Gewährleistungsanspruch besteht zwar in allen EU-Ländern für zwei Jahre, aber erstens wird es mit der Zeit immer unwahrscheinlicher, dass der Ausfall eines Produkts auf von vornherein nicht einwandfreie Ware zurückgeht, und zweitens wäre es schwierig, das zu beweisen.

Garantie

Die Garantie ist ein vom Hersteller gegebenes Versprechen, innerhalb einer bestimmten Zeit für die Tauglichkeit seines Produkts einzustehen. Was der Hersteller in seiner Garantie ganz genau verspricht und für wie lange das gilt, legt er selbst fest. Er kann sich auch entscheiden, überhaupt kein Garantieversprechen abzugeben. Es gibt zwar den §443 des BGB, der die Garantie regelt, aber dieser Paragraf besagt etwas vereinfacht nur, dass sich ein Hersteller an die gegebene Garantie halten muss. Eine gesetzliche Verpflichtung, in einem bestimmten Umfang Garantie zu gewähren, gibt es nicht, weder EU-weit noch in Deutschland.

Wenn der Hersteller ein Garantieversprechen abgibt, findet sich in der Produktverpackung ein Garantieschein, der diese spezifiziert. Manchmal sind die Garantiebestimmungen online auf der Website des Herstellers beschrieben – naturgemäß auch dann, wenn die Ware immaterieller Natur ist und durch einen Download erworben wird – Software beispielsweise. Diese Garantiebestimmungen müssen nicht überall auf der Welt gleich sein, und daher kann man durchaus unterschiedliche Garantien bekommen, je nachdem, in welchem Land man das ansonsten identische Produkt erwirbt.

Eine Garantie wird oft Schäden abdecken, die erst während des Gebrauchs entstehen und daher nicht durch die Gewährleistung abgedeckt sind. Ausgeschlossen sind aber durchweg ein zu akzeptierendes Maß an Verschleiß, alle normalen Folgen der Benutzung (dass sich im Toaster beispielsweise Krümel ansammeln), der Verbrauch begrenzter Ressourcen (eine Flasche Wein weist keinen Mangel auf, nur weil sie nach dem Genuss des Weins leer ist) und alle Folgen eines unsachgemäßen Gebrauchs. Letzteres haben manche Kunden erlebt, denen ein nicht als wasserdicht beworbenes elektronisches Gerät ins Wasser gefallen ist – auch nach dem Trocknen bleiben verräterische Spuren, an denen der Hersteller erkennt, was für ein Malheur dem Kunden passiert ist.

Trotzdem bleiben genug Schadensfälle, in denen eine Garantie greift, die Gewährleistung jedoch nicht. Daher ist eine Garantiezeit von zwei Jahren durchaus wertvoll und wird durch die zweijährige Gewährleistung nicht gleichwertig ersetzt.

Das Garantieversprechen ist normalerweise ein Versprechen des Herstellers und kann direkt gegenüber diesem geltend gemacht werden. Man muss nicht den Umweg über den Händler gehen, der die Abwicklung einer Garantiereparatur manchmal unnötig verlängert. Es gibt aber auch eigene Garantieversprechen des Händlers, die über eine Herstellergarantie hinausgehen. Diese sind dann beim Händler geltend zu machen. Manche Anbieter von Grauimporten, die also für andere nationale Märkte bestimmte Ware in Deutschland verkaufen, gleichen eine reduzierte Herstellergarantie – wie erwähnt kann diese davon abhängen, für welches Land eine Ware bestimmt ist – mit einer eigenen Garantie aus. Das hat allerdings den Nachteil, dass man sich für eine Garantiereparatur nicht an den Hersteller halten kann. Der Händler könnte wiederum Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung bekommen, weil er als Grauimporteur auf einer Schwarzen Liste des Herstellers steht.

Garantie und Gewährleistung: Fazit

Der einzige Anspruch, der dem Kunden gesetzlich zusteht – und das sogar EU-weit –, ist der Gewährleistungsanspruch: Der Händler muss dem Kunden einwandfreie Ware verkaufen. Nach einem halben Jahr ist der Nutzen dieses Anspruchs allerdings nur noch gering, obwohl er theoretisch für anderthalb weitere Jahre geltend gemacht werden kann. Ein Garantieversprechen kann dem Kunden weit darüber hinausgehende Ansprüche einräumen, die der Hersteller aber frei bestimmen und begrenzen kann – gesetzlich ist nur geregelt, dass er ein gegebenes Versprechen einhalten muss. Die versprochenen Garantieleistungen sind daher ein nicht zu vernachlässigender Teil dessen, was man für den Kaufpreis erwirbt, und es kann durchaus sinnvoll sein, für eine bessere – längere oder umfangreichere – Garantie mehr zu zahlen.

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Michael J. Hußmann

Michael J. Hußmann gilt als führender Experte für die Technik von Kameras und Objektiven im deutschsprachigen Raum. Er hat Informatik und Linguistik studiert und für einige Jahre als Wissenschaftler im Bereich der Künstlichen Intelligenz gearbeitet.

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