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Urheberrecht bei Bilddatenbanken


Frage von DOCMA-Leserin Sylvia Strauß: Bei meiner Frage geht es um Bilddatenbanken wie etwa fotolia. Normalerweise werden dort die verschiedensten Lizenzrechte angeboten. Soweit OK. Aber am Ende stellt sich für mich immer die Frage, ob ich diese gekauften Bilder grundsätzlich etwa für Imagebroschüren einer Firma verwenden darf, ohne Angaben, woher diese Bilder stammen, da eine Platzierung von Urheberrechten auf einem solchen Flyer nicht gut aussieht. Die AGBs von fotolia geben meiner Meinung nach nur verschwommen Auskunft. Ich habe das so verstanden, dass, sobald ein Impressum, egal ob Print oder Web, vorhanden ist, die Urheberrechte der Bilder nicht fehlen dürfen. Also ansonsten ohne? Wie seht ihr das?

Antwort: Aus § 13 UrhG folgt das Recht des Urhebers auf Anerkennung der Urheber­schaft. Dieses Recht wird auch dann nicht berührt, wenn der Urheber dem Käufer die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Als Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Recht auf Anerkennung auch im Ganzen nicht vertraglich abdingbar. Der Urheber kann aber ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen, dass sein Werk in einem konkreten Fall der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass dabei sein Name genannt wird. Eine stillschweigende Abbedingung kann sich aus der Verkehrsgewohnheit ergeben. Bei Fotografien ist es allerdings ­üblich, den Namen des Urhebers bei der Abbildung zu nennen. In den AGB der meisten ­Bilddatenbanken ist die Nennung der Datenbank und des ­Fotografen in einer für die jeweilige Verwendung typischen Weise vorgeschrieben, das heißt am Bild selbst oder im Impressum. Auch die Nutzungsbedingungen von fotolia.de verlangen die Angabe des Copyrights in Form von Name bzw. Künstlername des Autoren und der Bildquelle. Bei der Ausgestaltung ist zu beachten, dass der Name des Urhebers so in Beziehung zu dem Bild gesetzt werden muss, dass für den Betrachter die Urheberschaft auch erkennbar ist. In Ausnahmefällen kann die Pflicht zur Nennung des Urhebers entfallen, wenn der Username mit dem Einsatzzweck absolut unverträglich ist. Grundsätzlich ist ein Nachweis des Urhebers aber erforderlich. Dies gilt auch für ­einen Flyer, der kein Impressum enthält. In diesem Fall kann ein Hinweis unter dem Bild oder auf der Rückseite ausreichen.



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