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Personen-Fotos


Frage von Poldi Holusek: Könnte eine hochauflösende Fotografie von Tausenden von Zuschauern, und zwar ohne Spielszene, in einem ausverkauften Eishockeystadion, öffentlich zur Schau gestellt werden (redaktionell und kommerziell), wenn man jeden Einzelnen der vielen Tausend Zuschauer auf der Fotografie deutlich erkennen kann? Grundsätzlich gilt ja § 22 KUG („Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden …“). Meine Frage daher: Stellt in diesem Falle § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eine Ausnahme dar? („Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“).

Antwort: Der Begriff „Versammlungen und Aufzüge“ in § 23 Abs.1 Nr. 3 KunstUrhG wird weit ausgelegt, so dass auch öffentliche Sportveranstaltungen erfasst sind. Wer als Zuschauer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass die Veranstaltung und damit gleichzeitig auch die Teilnehmer fotografiert werden. Zu beachten ist aber, dass grundsätzlich nur die Abbildung der Veranstaltung als solche zulässig ist. Bei der Abbildung einzelner Teile – wie etwa der Zuschauermenge – ist darauf zu achten, dass insgesamt der Charakter als Veranstaltung erhalten bleibt. Nicht erfasst werden Porträt-Aufnahmen einzelner Zuschauer.